Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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wollen jenen von bedingten und unbedingten Befehlen hier nicht 
weiter behandeln, sondern uns auf jenen von kategorischen und 
disjunktiven beschränken. Auch soll nicht von allen möglichen 
Normen, sondern nur von Rechtsnormen die Rede sein. Der 
Gegensatz, mit dem wir es zu tun haben, läßt sich demnach, auf 
die einfachste Form zurückgeführt, durch folgendes Schema dar- 
stellen: 
1. Kategorische Norm: S soll P tun oder sein; 
2. Disjunktive Norm: S soll P oder P, tun oder sein; S soll 
P oder P, oder P,... . oder Pn tun oder sein; S soll P oder 
P, oder P,.... oder P. tun oder sein. 
Eine der möglichen Arten der disjunktiven Norm: „S soll 
P oder non P tun oder sein“, kann sprachlich auch so formuliert 
werden, daß der disjunktive Charakter im Satzgefüge nicht zutage 
tritt: „S kann (darf) P tun oder sein“. 
Eines ist bei der gemachten Unterscheidung zwischen dis- 
junktiven und kategorischen Normen zu beachten. Bekanntlich 
kann ein Rechtssatz in einem einzigen Imperativ Verschiedenes 
gleichzeitig regeln. Eine Norm beispielsweise, welche eine Lei- 
stung des B an den A vorschreibt, berechtigt den A, verpflichtet 
den B, bindet alle Dritten, welche mit dem Rechte des A oder 
der Pflicht des B in Kollision geraten könnten, und beauftragt 
überdies noch behördliche Organe, das Recht des A zu schützen 
und nötigenfalls die Leistung von B zu erzwingen. Es ist nun 
sehr leicht denkbar, daß eine Norm, welche in soleher Weise 
mehrseitig wirkt, nach einer Seite hin kategorisch, nach einer an- 
dern disjunktiv formuliert ist. Zum Beispiel steht der etwaigen Be- 
rechtigung des B, nach seiner Wahl seine Schuld an A in dieser 
oder in jener Form abzutragen, die kategorische Gebundenheit des 
A gegenüber, jede dieser Formen als Zahlung gegen sich gelten 
zu lassen. Der behördlichen Ermächtigung, diese oder jene Ver- 
fügung zu treffen, entspricht die kategorische Verpflichtung des 
Publikums, sich jeder dieser Verfügungen zu unterwerfen.
	        
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