Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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wahl, über „gebundenes“ und „freies Ermessen“ und über die 
Möglichkeit, dem freien Ermessen durch Beschränkung der zu- 
lässigen Zwecke Schranken zu ziehen, schöpfen. Es handelt 
siehum verschiedene logische Formen, um den 
Gegensatz der kategorischen und der disjunktiven Form bei der 
Schaffung beziehungsweise Interpretation von Rechtssätzen und 
um Kombinationen beider Formen in einem und demselben Rechts- 
satz. Ich habe in meinen zitierten Arbeiten, vielleicht nicht 
glücklich im Ausdruck, zu dem mich eine Terminologie OTTO 
MAYERs verleitete, von „natürlichen“ Rechtssätzen gesprochen. 
Ich dachte an die „natürliche“ Begabung aller Menschen, nach 
gleichen logischen Gesetzen zu denken, und daher selbst an ganz 
verschiedene Rechtsstoffe immer wieder mit denselben Begriffen 
heranzutreten, um so mehr aber bei gleichen oder ähnlichen Ver- 
fassungen, gleichen oder ähnlichen Behördenorganisationen usw. 
zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen über die meist nicht 
näher geregelten von mir behandelten Fragen zu gelangen. Wie 
sehr sich nun auch einige Kritiker bemüht haben, meinen Stand- 
punkt als „naturrechtlich“* oder „naiv“ hinzustellen, sie können 
doch an der Tatsache nichts ändern, daß das Recht nicht nur 
aus den gegebenen „positiven“ Befehlen der rechtssetzenden Auto- 
rität geschöpft wird, sondern auch aus dem Verstand aller jener 
Menschen, an welche sich diese Befehle richten. Wenn mir erst 
neuestens wieder ein Rezensent (BÜHLER im Archiv für Rechts- 
und Wirtschaftsphilosophie, VIII, 1914 S. 148) vorwirft, ich lasse 
den Leser im unklaren, für welche Rechte meine Aufstellungen 
gelten sollen, so kommt mir seine Einwendung geradeso vor, als 
wenn er einen Mathematiker fragen wollte, für welche Länder 
dessen Lehrsätze gelten. Ein anderer junger Autor (VERDROSS 
in der Oesterr. Zeitschrift für öffentliches Recht, I, 1914,S. 622), 
hält mir vor, ein Staatsorgan könne keine Ermächtigung aus der 
Natur der Sache oder aus natürlichen Rechtsgrundsätzen, sondern 
nur aus der Rechtsordnung ableiten, denn eine andere als eine
	        
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