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Literatur.
Dr. Ernst Frhr. von Mayer, Die völkerrechtl.Stellung Aegyp-
tens. (Völkerrechtl. Monographien, herausgegeben von Schücking
und Wehberg. Heft 3.) 168 S. Breslau 1914.
Der Verfasser hat seine Arbeit vor dem Ausbruch des Krieges abge-
schlossen; die Veränderungen in dem staatsrechtlichen Verhältnis Aegyptens
zu England, welche während des Krieges eingetreten sind, konnten von
dem Verf. nicht berücksichtigt werden, da er im Felde steht; auch hängt
ja das weitere Schicksal Aegyptens vom Ausgang des Krieges und dem
Grade der Energie, mit welcher er von der Türkei geführt wird, ab. Die
Abhandlung beginnt mit einer übersichtlichen Geschichte Aegyptens seit
dem Beginn des 19. Jahrh., namentlich seit Mehemet Ali, in welche der
Wortlaut der wichtigen Staatsverträge und der Firmane aufgenommen
worden ist. Auf Grundlage dieses historischen Berichts folgt dann der
dogmatische Teil. Der Verf. eröffnet denselben mit einer Erörterung des
Begriffs der „halbsouveränen“, d. h. nicht souveränen Staaten, welche zu
den in der deutschen staatsrechtlichen Literatur gegenwärtig herrschenden
Ansichten gelangt. Das Resultat seiner Untersuchungen ist dahin zu-
sammenzufassen, daß Aegypten bis 1873 eine türkische Provinz mit einzelnen
Sonderrechten war, durch den Firman vom 8. Juni 1873 ein halbsouveräner
Staat geworden ist und seit 1882 mehr und mehr der Türkei entfremdet
und unter scheinbarer Aufrechterhaltung einer formellen Selbständigkeit
unter englische Herrschaft gekommen ist. Diese Resultate können freilich
auf Neuheit keinen Anspruch machen, sind aber gut und sorgfältig be-
gründet. Laband.
Dr. Heinrich Pohl, Professor, Deutsches Seekriegsrecht. Berl.
1915, 188 8. (2 M.) und Deutsches Landkriegsrecht. Berl.
1915, 109 8. (1.50 M.).
Die beiden Hefte sind Quellensammlungen mit Sachregistern, ohne
Kommentar, jedoch mit kurzen Literaturangaben. Es bedarf keiner Aus-