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führung, daß in der jetzigen Zeit des Weltkrieges diese vollständige Zu-
sammenstellung der in Betracht kommenden völkerrechtlichen Verträge
und Reichsgesetze in bequemer und handlicher Form einem verbreiteten
Bedürfnis entspricht. Die beiden Sammlungen gewähren nicht nur einen
Ueberblick über die völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche gelten sollen,
sondern auch über die zahlreichen Verletzungen derselben seitens der zur
Bekämpfung Deutschlands verbündeten Staaten.
Laband.
A. Heilberg und H. Schäffer, Rechtsanwälte am Oberlandesgericht Bres-
lau, ReichsgesetzüberdieKriegsleistungen v. 13. Juni
1873 mit Einleitung, Kommentar und Anlagen. Berlia 1915 (Gutten-
tagsche Sammlung) 208 S.
Das Kriegsleistungsgesetz hat in den langen Friedensjahren keine
praktische Bedeutung gehabt und daher auch wenig Beachtung gefunden.
Jetzt hat sich dies vollkommen geändert; dem Gesetz kommt jetzt in
hervorragendem Maße praktische Anwendung und Wichtigkeit zu; das
vorliegende Buch, welches in bequemem handlichen Format den Text des
Gesetzes, der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen nebst Anlagen
und der Pferdeaushebungsvorschrift nebst Anlagen enthält, kommt daher
zu gelegener Zeit. Dem Gesetz und der Ausf.Verordn. sind zahlreiche
Erläuterungen in der üblichen Form der Kommentare beigegeben, welche
teils Worterklärungen enthalten, teils kasuistische Fragen oder das von
den Behörden einzuhaltende Verfahren betreffen, teils auf die in Betracht
kommenden Vorschriften anderer Gesetze hinweisen. Sie werden die Hand-
habung des Gesetzes den damit betrauten Behörden erleichtern. Hervor-
zuheben ist eine dem Kommentar des Gesetzes beigegebene, treffliche Ab-
handlung über den „Rechtsweg und die Geltendmachung der Ansprüche“
(S. 145—157), in welcher namentlich das preuß. Recht berücksichtigt ist.
Laband.
Bezzenberger, Reinh, VUeberdie Verleihung undEntziehung
von Orden und Ehrentiteln durch den König von
Preußen. 110 S. 1914. (Breslauer Dissert.)
Zu den zahlreichen Erörterungen der Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen Orden und Ehrentitel wieder entzogen werden können,
fügt der Verf. eine neue Theorie hinzu, deren wesentlicher Inhalt in
folgenden Erwägungen besteht. Der Verf. glaubt, daß bei einer Klar-
stellung der rechtlichen Natur des Verleihungsaktes von den zur Begrün-
dung eines Staatsdienerverhältnisses erforderlichen rechtlichen Voraus-
setzungen „vergleichsweise“ ausgegangen werden kann; er geht aber sofort
über einen bloßen Vergleich, der wohl viel mehr Unterschiede als Aehn-