Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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wenn man die Möglichkeit eines solchen überhaupt anerkennt, mangels der 
Zustimmung der übrigen amerikanischen Staaten unhaltbar‘. 
Unter der Aufschrift „Monroedoktrin und Intervention“ untersucht der 
Verf. nunmehr, ob die Monroedoktrin nicht vielleicht in allgemeinen Prin- 
zipien des Völkerrechts ihre Grundlage habe und kommt zu folgendem Er- 
gebnis: 
1. Die Monroedoktrin ist nicht „einfach nur ein Ausfluß des 
Selbsterhaltungsrechts“. Sie geht vielmehr weit über die Ab- 
wehr einer gegenwärtigen Gefahr für den unverletzten Bestand hinaus. 
2. Man hat auch einen Zusammenhang mit dem Prinzip 
des politischen Gleichgewichts hergestellt: was das letztere 
für Europa, das sei die Monroedoktrin für Amerika. Nach OPPENHEIM be- 
zweckt die Monroedoktrin die Aufrechterhaltung der Kräfte der Welt. Aber 
auch dieser Rechtfertigungsversuch ist gescheitert, abgesehen davon, daß 
die Idee des politischen Gleichgewichts selbst wiederum nur ein dem steten 
Mißbrauch ausgesetztes politisches Prinzip, aber kein Recht darstellt. 
3. Dasselbe gilt von der Zurückführung der Monroedoktrin auf die 
Ahndung eines Völkerrechtsdelikts. Es liegen nicht immer 
Völkerrechtsverletzungen vor, auch ist das Eingreifen der Union nicht ab- 
hängig gemacht von einem Ersuchen der amerikanischen Staaten. 
4. Die Suprematie der Union über die andern amerikanischen 
Staaten ist nur tatsächlicher Art und kann daher keinen Rechtfertigungs- 
grund für die Monroedoktrin abgeben. 
Und so kommt der Verf. zu dem Schluß (8. 399): 
„Soweit die von der Monroedoktrin in Aussicht gestellten Handlungen 
hiernach keine völkerrechtliche Rechtfertigung gefunden haben, sind sie 
als unbefugte Angriffe der Vereinigten Staaten auf fremde sou- 
veräne Staatswesen und deren Beziehungen zu anderen Mächten völker- 
rechtswidrig und mit ibnen zugleich auch die Monroedoktrin, die sie an- 
kündigt.‘ 
Die Monroedoktrin ist in der Tat nur eine einseitige Erklärung der nord- 
amerikanischen Regierung, die für andere Staaten keinerlei Pflichten er- 
zeugen kann. Sie ist nur der Ausdruck des tatsächlichen UVebergewichts 
der Union im amerikanischen Kontinent. 
Ich stimme daher dem Verf. darin vollkommen bei, daß die Monroe- 
doktrin lediglich ein „politisches Maxime der Union, aber kein Rechtssatz 
des Völkerrechts ist“5. Daß sie aber völkerrechtswidrig sei, hat der 
+ Ebenso ME&RIGNHAC, La conference intern. de la paix p. 381, IDMAn, 
Le traite de garantie p. 116. Anderer Meinung: HEInRıch PonHL, Der 
Monroe-Vorbehalt S. 464 und der dort zitierte M. HUBEr. 
5 Daß die Vorbehalte zu den friedensrechtlichen Abkommen von 1899 
und 1907 sowie der Algeciras-Akte von den Mächten stillschweigend zur
	        
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