Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Verf. nicht bewiesen, ja nicht einmal zu beweisen versucht. Denn mit 
seiner Behauptung, Verbote und Androhungen seien eine Verletzung der 
Souveränität, ist die Frage nicht erledigt. Lehnt man aber auch das in 
der Völkerrechtswidrigkeit der Monroedoktrin gipfelnde Endergebnis des 
Verf. ab, so muß doch der hohe wissenschaftliche Wert der Untersuchungen 
im ganzen anerkannt werden. 
Neuestens hat die Monroedoktrin durch das Vorgehen der Japaner in 
der mexikanischen Schildkrötenbucht einen heftigen Stoß erlitten. 
Der Verf. hat es vermieden, eine politische Ansicht über die Monroe- 
doktrin zu äußern. Die Verquickung von Recht und Politik in einer juri- 
stischen Untersuchung ist freilich von Uebel. Das hätte aber natürlich den 
Verf. nicht gehindert, der juristischen Untersuchung eine politische Wür- 
digung folgen zu lassen. 
Das politische Urteil kann nicht zweifelhaft sein. Die Monroedoktrin 
ist längst ein Götze geworden, vor dem alle Amerikaner auf den Knien 
liegen. Die Vertretung der amerikanischen Union im Haag 1899 hatte bei 
der Anmeldung ihres Vorbehalts zum friedensrechtlichen Abkommen aber 
auch ein schlechtes Gewissen; und als die amerikanische Klausel anstands- 
los zu Protokoll genommen war, hatte der Bevollmächtigte White, wie er 
selbst später versicherte, das Gefühl einer großen Erleichterung‘. 
Für die Politik der Vereinigten Staaten bedeutet sie die Gefalır einer 
schulmeisterlichen Verknöcherung. Die Würdigung der konkreten Bedürf- 
nisse tritt hier leicht hinter der formelgerechten Prüfung zurück, ob die 
Monroedoktrin verletzt ist. Dabei leidet die Monroedoktrin in ihrer Fas- 
sung von 1823 an einer unjuristischen Redseligkeit und auffallenden Un- 
bestimmtheit, welche der Deckmantel für die ehrgeizigsten Forderungen 
werden konnte. Die Monroedoktrin entsprang dem begreiflichen Wunsch 
eines jungen Staates, sich Verwicklungen vom Leib zu halten und ein un- 
gestörtes Innenleben zu führen. Wenn man aber von der Berührung mit 
Europa geradezu eine politische Infektion befürchtete und zwischen der 
alten und der neuen Welt ein Feuermeer wünschte, so muß bemerkt wer- 
den, daß einesteils — und zwar unter dem bestimmenden Einfluß der 
Monroedoktrin selbst — auch in Europa die Interventionspolitik mitsamt 
den legitimistischen Ideen abgetan sind, aber andernteils auch die ame- 
rikanische Selbstgenügsamkeit ein Phantom geworden ist. Die Meere 
Kenntnisnahme genommen wurden, bedeutet keine Anerkennung. (A. M. 
Max HUBER, „Gemeinschafts- und Sonderrecht unter den Staaten“: Fest- 
schrift für O. GIERKE, S. 381, und HEıinkıcH POHL, „Der Monroevorbehalt“ 
Festschrift für KRÜGER S.463£.) Die völkerrechtlichen Vorbehalte gehören 
zu den nichtannahmebedürftigen Erklärungen. 
° Vgl. H. Pour, Der Monroe-Vorbehalt in der Festschrift für KRÜGER, 
S. 455.
	        
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