Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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sollen und können nicht der Scheidung sondern nur der Verbindung der 
Staaten dienen; und gar trennende Feuer meere kennt nur die märchen- 
hafte Phantasie. In ihrer heutigen maßlosen Erweiterung aber ist die 
Monroedoktrin der Ausdruck einer erstaunlichen Selbstüberhebung gegen- 
über den nichtamerikanischen Staaten. Die letzteren kämpfen indes ver- 
nünftigerweise nicht gegen bloße Doktrinen und so wird man abwarten 
müssen, ob und wie die Union im gegebenen Fall ihr nach außen gerich- 
tetes politisches Programm durchführen kann. Ueber die Mittel, mit welchen 
sich die Monroedoktrin behaupten will, enthält diese selbst nichts: Erst 
durch die Art, wie sie sich durchsetzt, muß es sich zeigen, ob sie auch 
den Makel der Rechtswidrigkeit auf sich laden will. 
Noch bedenklicher ist die Stellung der amerikanischen Staaten, welche 
unter dem durch die Monrovedoktrin aufgenötigten und des Anspruchscha- 
rakters entbehrenden? Schutz der Union ihre Selbständigkeit verloren haben 
und unter die Vormundschaft des Kabinetts von Washington geraten sind. Aber 
schon hat sich Mexiko emanzipiert; und die Union, welcher die Herstellung 
der Ordnung dortselbst nicht gelang, nahm die Vermittelung der ABC- 
Republiken (Argentinien, Brasilien, Chile) an, die damit dem Bann der 
Monroedoktrin entrückt wurden. Der Präsident Wilson suchte die auf 
Suprematie gerichtete Monroedoktrin daher wieder etwas einzuengen, in- 
dem er Eingriffe in die Autonomie der amerikanischen Staaten ablehnte 
und die Hilfeleistung der Union davon abhängig machte, daß ein allge- 
meines Interesse bestehe und den Forderungen des Rechts und der Ord- 
nung nachgeholfen werden solle. Aber dem Polizeisystem der heutigen 
Monroedoktrin wird der Giftzahn auch durch diese idealistische Umbildung 
nicht ausgebrochen. Die Monroedoktrin ist für Amerika heute das was die 
von ihr bekämpfte heilige Allianz für alle anderen Staaten gewesen ist: 
Kronos, der seine Kinder verschlingt. 
Würzburg. Christian Meurer. 
Probleme der internationalen Organisation von Dr. Ra- 
fael Erich, Professor der Rechte in Helsingfors. Heft 1 der völker- 
rechtlichen Monographien, herausgegeben von SCHÜCKING und WEH- 
BERG, Breslau, J. U. Kerns Verlag 1914. 
Die Schrift besteht aus sieben Aufsätzen, von welchen die drei letzten 
schon 1913 in der Ztschr. für Völkerrecht Bd. VII 308f., 452 ff., 570 ff. 
erschienen sind. 
I. Aus dem ersten Aufsatz interessieren insbesondere die Aus- 
führungen, daß der dem staatlichen Prozeßrecht geläufige Unterschied zwi- 
” Das ist auch hier nur die Folge von dem Einseitigkeitscharakter der 
Monroeerklärung.
	        
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