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wenig bestimmtes und kein besonders zuverlässiges Sicherungsmittel völker-
rechtlicher Verhältnisse, wenn auch bei der kollektiven Garantie die Sache
im allgemeinen wesentlich besser liege. Aber auch die Weltgarantie leidet
an „Hohlheit und Unbeständigkeit“ (S. 81f.); „anders verhalte es sich mit
der Neutralitätsgarantie“, die ihre große Bedeutung habe. Garan-
tiert werde hier nicht nur ein Besitzstand, sondern die eigenartige inter-
nationale Struktur, welche gewissen Staaten beigelegt wird (S. 87). Hier
handele es sich um einen dauernden Bestandteil der internationalen Ord-
nung, um ein Institut des Völkerrechts, das durch eine Weltkonvention
ausgebaut werden müßte. Die Idee des Weltfriedens würde dadurch ihrer
Verwirklichung ein gutes Stück näher gebracht werden (8. 72—96).
VII Der letzte Aufsatz (S. 97—130) handelt über „Grenzgebiete des
Staats- und des Völkerrechts — verschiedene Fragen, das internationale
Rechtsleben betreffend“. Der Verfasser führt unter anderem aus: Nur die
Staaten, nicht auch die Nationen sind Subjekte des Völkerrechts. Aber
das Völkerrecht muß seinen Indifferentismus zum Nationalitätsproblem auf-
geben. Die internationalen Beziehungen sind nicht an so scharfe Grenzen
und starre Formen gebunden, daß sie von den entsprechenden staatsrecht-
lichen Verhältnissen bestimmt geschieden werden können. Die Volksindi-
viduen als die natürliche Grundlage der Internationalität können und
müssen eine erhöhte, der Natur der Dinge und der Völkermoral besser
entsprechende Bedeutung für das Völkerrecht erlangen. Zum Schluß emp-
fiehlt der Verf. das schon von v. Bar vertretene System der Begutachtung
in völkerrechtlichen und quasivölkerrechtlichen Differenzen.
Die Aufsätze sind alle anregend, die Polemik ist vornehm. Aber das
Problem der internationalen Polizeimacht ist nicht gelöst; es ist wohl auch
nicht zu lösen. Die Neutralitätsverträge sind nur eine besondere Erschei-
nung der Garantieverträge, die Friedrich der Große nicht mit Unrecht
„ouvrages de filigrane“ nannte. Ihr Wert ist beschränkt. Auch vom Be-
gutachtungswesen erwarte ich nicht viel.
Würzburg. Christian Meurer.
Le Traite de Garantie en droit international par K. G. Idman,
Helsingfors 1913. Societe d’Imprimerie Littera.
Eine gute Helsingforser Doktordissertation aus der Schule von RAFAEL
ErıcH. Der Verfasser behandelt in 8 Kapiteln: Geschichte, Rechtsnatur,
Entstehungsgrund, Gegner, Gegenstand, Pflichten, Erfüllung und Erlöschen
des Garantievertrags. Durch ein reiches Vertragsmaterial werden die Aus-
führungen anschaulich gemacht.
Würzburg. Christian Meurer.