Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Unter dem Titel „Das Öffentliche Recht der Gegenwart“ ist 
vor einigen Jahren von berufenen Vertretern der publizistischen BRechts- 
wissenschaft im Verlage von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen ein 
geistvoll ersonnenes und großzügig angelegtes wissenschaftliches Unter- 
nehmen ins Leben gerufen worden, das sich die Aufgabe gestellt hat, eine 
vollständige und übersichtliche Darstellung des gesamten Öffentlichen Rechtes 
der Gegenwart in Monografien der besten Gelehrten aller Länder der Erde 
in einem einheitlichen Werke zu geben. Diesem Zwecke hatte früher das 
von dem Staatsrechtler und Politiker v. MARQUARDSEN in den achtziger 
Jahren des vorigen Jahrhunderts begründete und herausgegebene, später 
von V. SEYDEL fortgeführte „Handbuch des öffentlichen Rechtes“ gedient. 
Dieses Handbuch ist nicht ganz beendet worden, doch fehlt nur weniges. 
Der Gedanke einer Ergänzung bzw. Neubearbeitung lag daher nahe, doch 
bot seine Ausführung eine Fülle von Schwierigkeiten. Es galt einerseits, 
den wertvollen Grundgedanken des v. MARQUARDSEN-SEYDELschen Werkes 
beizubehalten und den Ausbau im selben Geiste zu vollenden, andrerseits 
mußte der Tatsache des raschen Fortschreitens von Gesetzgebung und Lite- 
ratur Rechnung getragen, mußten geeignete Maßnahmen getroffen werden, 
um der Gefahr eines alsbaldigen Wiederveraltens des Neugeschaffenen mög- 
lichst wirksam zu begegnen. Es ist das Verdienst der Staatsrechtslehrer 
JELLINEK, LABAND und PILOTY, die bezeichnete große und schwierige Auf- 
gabe in die Hand genommen und mit erfreulichem Geschick gelöst zu 
haben. An Stelle des im Jahre 1910 dahingeschiedenen GEORG JELLINEK, 
dessen Wirken für das Unternehmen LABAND im 5. Bande (1911) des J.d. 
ö. R.d.G. (S.1£f.) in einem warm empfundenen Nachruf würdigt, ist HUBER 
in die Redaktion des Werkes eingetreten. Die Herausgeber haben es ver- 
standen, in einer neuen Form die bewährte und lebensfähige Grundidee 
des „Handbuches des öffentlichen Rechtes“ zu frischem Leben zu erwecken. 
Sie haben zu diesem Zwecke das Gesamtunternehmen in einen systemati- 
schen Teil (Handbuch) und einen periodischen Teil (Jahrbuch) gegliedert. 
Der systematische Teil des ö. R. d. G. entspricht dem alten 
v. MARQUARDSENschen Handbuche, dessen Grundgedanke hier auch in der 
Form vollständig übernommen worden ist. Dieser Teil enthält die mono- 
grafische Darstellung der Staatsrechte der einzelnen deutschen, europäischen 
und außereuropäischen Länder, sowie der allgemeinen Lehren der Staats- 
rechtswissenschaft. Eine Reihe stattlicher und wertvoller Bände liegt be- 
reits vor. 
Dagegen ist der periodische Teildes ö.R.d. G. — das Jahr- 
buch — ganz neu. Es besteht in einer fortlaufend, jährlich einmal und 
in einem Bande erscheinenden Zeitschrift. Es verfolgt den Zweck, den 
systematischen Teil zu ergänzen, d. h. die einzelnen Verfassungs- und Ver- 
waltungsrechte von Jahr zu Jahr oder in größeren Zeitabständen durch 
Nachträge wieder auf den Stand der neuesten Rechtsentwicklung und Rechts-
	        
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