Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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HATSCcHEK die Rechtsetzungsanmaßung oberster Staatsorgane, die Allonomie, 
die Rechtsspaltung, den Organisationsparallelismus, die Formentartung, den 
Interpretationswandel, die Hypotaxe und Parataxe von Rechtssätzen und 
Konventionalregeln. Er stellt sodann den Unterschied dieser Regeln von 
den wirklichen Rechtsnormen dar und erörtert endlich die Grenzen der 
„naturwissenschaftlichen“ Begriffsbildung im öffentlichen Recht, hier im 
einzelnen die Entstehung dieser Begriffsbildung, die dagegen gerichtete 
Opposition, Wurzeln und Systemvinkulierung des Positivismus, die Oppo- 
sition hiergegen und die Notwendigkeit historischer Begriffsbildung. — 
Ueber „Rechtsstaatsidee und Verwaltungsrechtswissenschaft“ lautete die 
Antrittsrede von RICHARD THOMA an der Universität Tübingen (III, 196 
bis 218). Durch eine Betrachtung der Elemente und der Auswirkung der 
formal-juristischen Rechtsstaatsidee im positiven deutschen Verwaltungs- 
recht einerseits, der Aufgaben der Verwaltungsrechtswissenschaft ander- 
seits erbringt THomA den Nachweis, daß die deutsche Verwaltungsrechts- 
wissenschaft notwendig auf die zielbewußte und vertiefte Erforschung und 
Fortbildung jener Elemente hingewiesen ist; es ist dies keine politische 
und darum unjuristische, sondern eine durchaus jJuristisch-wissenschaftliche 
Aufgabe. — Die Stellung des „Staates als Kontrahenten“ erörtert G. GROSCH 
für das Gebiet des Privatrechts — unter Ablehnung der Scheidung in den 
eigentlichen Staat und den Fiskus —, des öffentlichen Rechts — unter be- 
sonderer Betrachtung des öffentlich-rechtlichen Subjektionsvertrages — und 
des Völkerrechts — unter Gliederung der völkerrechtlichen Verträge in 
völkerrechtliche Vereinbarungen und Staatenverträge — (V, 267—284). — 
An der Grenze der Rechtswissenschaft bewegt sich die anregend geschrie- 
bene geschichtsfillosofische Arbeit von FRANZ ÖPPENHEIMER über die 
Grundlegung einer einheitlich soziologischen Auffassung von Staat und Ge- 
sellschaft (VI, 128—160); sie behandelt die Zwischenziele der geschicht- 
lichen Massenbewegung und die staats- und wirtschaftsfilosofische Nutz- 
anwendung. — Der jüngst auf dem Felde der Ehre gefallene Berliner 
Privatdozent KARL KORMANN ist vertreten mit einer wertvollen Studie über 
die „Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung“ (VII, 1—-19). Justiz 
und Verwaltung sind rein formale Begriffe. Ein materielles Unterschei- 
dungsmerkmal zwischen beiden aufzurichten ist unmöglich. Alle derartigen 
Versuche sind gescheitert. Unrichtig ist es insbesondere, bei dem wichti- 
gen Bindungsproblem das Schwergewicht auf das auch sonst oft überschätzte 
Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft zu legen. — Ueber „die parla- 
mentarische Beschlußfassung“* verbreitet sich ADoLF TECKLENBURG in hi- 
storischer und rechtsdogmatischer Betrachtung (VIII, 75—99), in welcher 
er die Beschlußfassung hinsichtlich einer einzigen, einheitlichen Frage und 
über eine zusammengesetzte Vorlage unterscheidet. 
Nicht sonderlich zahlreich sind die über den Rahmen eines Berichtes 
hinausgehenden Abhandlungen über das Staats- und Verwaltungs-
	        
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