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Auf den Inhalt der einzelnen Abhandlungen zum Staats- und Ver-
waltungsrecht der ausländischen Staaten näher einzugehen, er-
scheint im Rahmen dieser Besprechung des Gesamtwerkes unausführbar.
Es genüge darum ein kurzer Ueberblick. Oesterreichisches und un-
garisches Recht behandeln: Jos#F Luxas, Territorialitäts- und Persona-
litätsprinzip im Österreichischen Nationalitätenrecht (II, 333—405), eine be-
sonders wertvolle und förderliche Arbeit; E. MiSCHLER, Der Haushalt der
österreichischen Landschaften (III, 579—601); FRIEDRICH TFEZNER, Das de-
tournement de pouvoir und die deutsche Rechtsbeschwerde (unter beson-
derer Berücksichtigung des österreichischen Rechtes; V, 67—135); Hass v.
FrıscH, Das österreichische Staatsbürgerrecht (VII, 49-70); GUSTAV STEIN-
BACH, Gesetzliche und parlamentarische Regierung in Ungarn (I, 169—182);
NasY von EÖTTEVENY, Ueber das staatsrechtliche Verhältnis Kroatiens zu
Ungarn (III, 396—414). — Ueber die bemerkenswertesten Wandlungen und
Ereignisse des Verfassungsrechtslebens in Italien in den letzten 15 Jahren
(1893—1907) berichtet MANFREDI SIOTTO-PINTOR (1, 259— 284). — Die Dar-
stellung von A. MENDELSSOHN-BARTHOLDY über Justizreform geht von den
Rechtsverhältnissen in Frankreich und England aus — Frankreich
allein betreffen die Aufsätze von A. EsMEIN über la question de la juri-
dietion administratire devant l’Assemblee Constituante (V, 3—42; in fran-
zösischer Sprache) und von L. WITTMAYER über Bedeutung und Entwicke-
lung der „sekundären“ Gesetzgebung in Frankreich, ein Beitrag zur Be-
handlung der Verordnungsgewalt des Präsidenten der französischen Re-
publik (VII, 71—111), England allein diejenigen von A. MENDELSSOHN-
BARTHOLDY über die Reform des Oberhauses (zur Geschichte und Psycho-
logie einer politischen Bewegung im 20. Jahrhundert) (III, 139—218) und
vom EARL OF HALSBURY und anderen Juristen über die Gesetze Englands
(V, 43—48). — Die amerikanische Präsidentenwahl erörtert Joun W.
Burßess in Bd. I, 183—193.
Von hervorragender Wichtigkeit sind die Darstellungen über Fragen
des Völkerrechts. Veraltet, aber gleichwohl noch in hohem Grade be-
achtenswert sind die Ausführungen des verstorbenen Völkerrechtsgelehrten
EMANUEL v. ULLMANN über die Haager Konferenz von 1899 und die Weiter-
bildung des Völkerrechts; sie behandeln das rechtliche Verfahren in Völker-
streitigkeiten, die Freiheit des Privateigentums im Seekrieg, die Normie-
rung des Kriegsbeginns und die Revision der Genfer Konvention (I, 82—136).
— Wohl als die beste Monografie im ganzen Werke darf man die ebenso
umfangreiche wie tiefgründige Arbeit von Max HUBER über die Fortbil-
dung des Völkerrechts auf dem Gebiete des Prozeß- und Landkriegsrechts
durch die II. internationale Friedenskonferenz im Haag 1907 bezeichnen
(Il, 470—649), obwohl sie sich bescheiden nur eine vorläufig orientierende
Uebersicht nennt. Die auf den Originalakten beruhende Darstellung be-
richtet über die Resultate und wichtigsten Beratungen der Konferenz auf