Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 1% — 
Auf den Inhalt der einzelnen Abhandlungen zum Staats- und Ver- 
waltungsrecht der ausländischen Staaten näher einzugehen, er- 
scheint im Rahmen dieser Besprechung des Gesamtwerkes unausführbar. 
Es genüge darum ein kurzer Ueberblick. Oesterreichisches und un- 
garisches Recht behandeln: Jos#F Luxas, Territorialitäts- und Persona- 
litätsprinzip im Österreichischen Nationalitätenrecht (II, 333—405), eine be- 
sonders wertvolle und förderliche Arbeit; E. MiSCHLER, Der Haushalt der 
österreichischen Landschaften (III, 579—601); FRIEDRICH TFEZNER, Das de- 
tournement de pouvoir und die deutsche Rechtsbeschwerde (unter beson- 
derer Berücksichtigung des österreichischen Rechtes; V, 67—135); Hass v. 
FrıscH, Das österreichische Staatsbürgerrecht (VII, 49-70); GUSTAV STEIN- 
BACH, Gesetzliche und parlamentarische Regierung in Ungarn (I, 169—182); 
NasY von EÖTTEVENY, Ueber das staatsrechtliche Verhältnis Kroatiens zu 
Ungarn (III, 396—414). — Ueber die bemerkenswertesten Wandlungen und 
Ereignisse des Verfassungsrechtslebens in Italien in den letzten 15 Jahren 
(1893—1907) berichtet MANFREDI SIOTTO-PINTOR (1, 259— 284). — Die Dar- 
stellung von A. MENDELSSOHN-BARTHOLDY über Justizreform geht von den 
Rechtsverhältnissen in Frankreich und England aus — Frankreich 
allein betreffen die Aufsätze von A. EsMEIN über la question de la juri- 
dietion administratire devant l’Assemblee Constituante (V, 3—42; in fran- 
zösischer Sprache) und von L. WITTMAYER über Bedeutung und Entwicke- 
lung der „sekundären“ Gesetzgebung in Frankreich, ein Beitrag zur Be- 
handlung der Verordnungsgewalt des Präsidenten der französischen Re- 
publik (VII, 71—111), England allein diejenigen von A. MENDELSSOHN- 
BARTHOLDY über die Reform des Oberhauses (zur Geschichte und Psycho- 
logie einer politischen Bewegung im 20. Jahrhundert) (III, 139—218) und 
vom EARL OF HALSBURY und anderen Juristen über die Gesetze Englands 
(V, 43—48). — Die amerikanische Präsidentenwahl erörtert Joun W. 
Burßess in Bd. I, 183—193. 
Von hervorragender Wichtigkeit sind die Darstellungen über Fragen 
des Völkerrechts. Veraltet, aber gleichwohl noch in hohem Grade be- 
achtenswert sind die Ausführungen des verstorbenen Völkerrechtsgelehrten 
EMANUEL v. ULLMANN über die Haager Konferenz von 1899 und die Weiter- 
bildung des Völkerrechts; sie behandeln das rechtliche Verfahren in Völker- 
streitigkeiten, die Freiheit des Privateigentums im Seekrieg, die Normie- 
rung des Kriegsbeginns und die Revision der Genfer Konvention (I, 82—136). 
— Wohl als die beste Monografie im ganzen Werke darf man die ebenso 
umfangreiche wie tiefgründige Arbeit von Max HUBER über die Fortbil- 
dung des Völkerrechts auf dem Gebiete des Prozeß- und Landkriegsrechts 
durch die II. internationale Friedenskonferenz im Haag 1907 bezeichnen 
(Il, 470—649), obwohl sie sich bescheiden nur eine vorläufig orientierende 
Uebersicht nennt. Die auf den Originalakten beruhende Darstellung be- 
richtet über die Resultate und wichtigsten Beratungen der Konferenz auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.