Ausschüttung. Zwangsvergleich. 175
4. Wesen der Verzeichnisfeststellung: sie bewirkt res judicata
im Verhältnis der Beteiligten und entsprechende Rangordnung im
Pfandrecht in Bezug auf das Verteilungsgeld.
5. Prozentsatzfeststellung und Ausantwortung des Geldes
(durch den Konkursverwalter), §§ 159, 167 ff. K. O. Zurückbehal—
tung der Beträge, bei welchen noch Feststellungen nötig sind, § 168
K. O. Ausnahmsweise Zahlung extra ordinem, § 170 K.O. Hinterlegung,
§ 169 K.O.
6. Nachtragsverteilung als Appendix der Schlußverteilung
auf Grund des festgestellten Schlußverteilungsverzeichnisses, Bekanntmachung,
§§ 166, 172, 151 K.O.
2. Einstellung mangels Kostendeckung — § 132.
1. Gehör der Gläubigerversammlung, ob nicht die nötigen
Kosten vorgeschossen werden, § 204 K.O.
2. Beschluß und Bekanntmachung, Sicherung der Massenschulden
durch den Konkursverwalter, § 205 K.O. Vgl. S. 167, 169.
3. Zwangsvergleich — §& 133.
1. Wesen: Ein zwischen dem Gantschuldner und den Konkursgläubigern
abgeschlossener Vertrag, wonach die Gläubiger dem Gantschuldner
gegen bestimmte Zusagen Einräumungen machen, welche
zu einer Aufhebung des Konkurses zu führen bestimmt sind; meist
entweder
a) Stundung, oder
b) Erlaß eines Teils der Forderung.
Aber auch Ueberlassung des Vermögens an die Gläubiger
(abandon) ist möglich.
2. Eigentümlichkeiten des Zwangsvergleichs: er ist ein prozessualischer
Vertrag, weshalb die Mehrheit der Gläubiger
die Minderheit nach sich zieht, denn der Vertrag kann nur einheitlich
geschlossen werden: entweder muß der Konkurs im ganzen fortgehen
oder im ganzen zum Abschlusse gebracht werden; doch muß
die Mehrheit eine gesteigerte Mehrheit sein.
3. Das römische Recht kennt den Zwangsvergleich
a) als Erlaßvergleich nur, um den Nachlaßkonkurs zu