Metadata : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

Ausschüttung.  Zwangsvergleich.  175

4.  Wesen  der  Verzeichnisfeststellung:  sie  bewirkt  res  judicata
im  Verhältnis  der  Beteiligten  und  entsprechende  Rangordnung  im
Pfandrecht  in  Bezug  auf  das  Verteilungsgeld.

5.  Prozentsatzfeststellung  und  Ausantwortung  des  Geldes
(durch  den  Konkursverwalter),  §§  159,  167  ff.  K.  O.  Zurückbehal—
tung  der  Beträge,  bei  welchen  noch  Feststellungen  nötig  sind,  §  168
K.  O.  Ausnahmsweise  Zahlung  extra  ordinem,  §  170  K.O.  Hinterlegung,
  §  169  K.O.

6.  Nachtragsverteilung  als  Appendix  der  Schlußverteilung
  auf  Grund  des  festgestellten  Schlußverteilungsverzeichnisses,  Bekanntmachung,
  §§  166,  172,  151  K.O.

2.  Einstellung  mangels  Kostendeckung  —  §  132.

1.  Gehör  der  Gläubigerversammlung,  ob  nicht  die  nötigen
Kosten  vorgeschossen  werden,  §  204  K.O.

2.  Beschluß  und  Bekanntmachung,  Sicherung  der  Massenschulden
durch  den  Konkursverwalter,  §  205  K.O.  Vgl.  S.  167,  169.

3.  Zwangsvergleich  —  §&  133.

1.  Wesen:  Ein  zwischen  dem  Gantschuldner  und  den  Konkursgläubigern
  abgeschlossener  Vertrag,  wonach  die  Gläubiger  dem  Gantschuldner
  gegen  bestimmte  Zusagen  Einräumungen  machen,  welche
zu  einer  Aufhebung  des  Konkurses  zu  führen  bestimmt  sind;  meist
entweder

a)  Stundung,  oder

b)  Erlaß  eines  Teils  der  Forderung.

Aber  auch  Ueberlassung  des  Vermögens  an  die  Gläubiger
(abandon)  ist  möglich.

2.  Eigentümlichkeiten  des  Zwangsvergleichs:  er  ist  ein  prozessualischer
  Vertrag,  weshalb  die  Mehrheit  der  Gläubiger
die  Minderheit  nach  sich  zieht,  denn  der  Vertrag  kann  nur  einheitlich
  geschlossen  werden:  entweder  muß  der  Konkurs  im  ganzen  fortgehen
  oder  im  ganzen  zum  Abschlusse  gebracht  werden;  doch  muß
die  Mehrheit  eine  gesteigerte  Mehrheit  sein.

3.  Das  römische  Recht  kennt  den  Zwangsvergleich

a)  als  Erlaßvergleich  nur,  um  den  Nachlaßkonkurs  zu