Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dem Kriege erreicht war. Manche Berichte werden daher leider in Zukunft 
fortfallen. So tief beklagenswert diese Tatsache ist, so ernsthaft dürfte 
das Bestreben der Schriftleitung darauf zu richten sein, diese Lücke ander- 
weitig auszufüllen. Nicht nur die vermehrte Einschaltung größerer Ab- 
handlungen, sondern namentlich auch die Aufnahme von ständig wieder- 
kehrenden Literaturberichten möchte ich hier aufs wärmste empfehlen. 
Auf alle Gebiete des öffentlichen Rechtes, die bisher im Jahrbuch vertreten 
gewesen sind, müßte sich diese Berichterstattung erstrecken. Nicht um- 
fangreiche Rezensionen, sondern kurze, objektiv gehaltene Referate dürften 
angemessen sein. Noch ein zweiter Umstand läßt die hier vorgeschlagene 
Ergänzung wünschenswert erscheinen: Das von STIER-SOMLO herausge- 
gebene Jahrbuch des Verwaltungsrechts, welches über alle auch hier in 
Betracht kommenden Neuerscheinungen des Staats-, Verwaltungs-, Völker- 
und Staatskirchenrechts alljährlich eingehend berichtete, hat sein Er- 
scheinen mit der Ausgabe des 8., die Literatur des Jahres 1912 betreffen- 
den Bandes eingestellt. Es kann und wird nicht die Aufgabe des Jahr- 
buches d. ö.R. d. G. sein, das Erbe des STIER-SomLoschen Unternehmens 
anzutreten. Vor allem ist nicht daran zu denken, über die Neuerschei- 
nungen des Verwaltungsrechts so ausführlich zu berichten, wie es das 
„Jahrbuch des Verwaltungsrechts“ getan hat. Aber die wichtigsten selb- 
ständig veröffentlichten Monografien der genannten Zweige des öffentlichen 
Rechtes werden in Zukunft im Rahmen des Jahrbuches vermerkt werden 
können, ohne daß sein Umfang zu stark wächst. 
Wenn wir zum Schluß das „Jahrbuch“ des öffentlichen Rech- 
tes der Gegenwart als Gesamtwerk würdigen, so dürfen wir dem Unter- 
nehmen den Preis einer hervorragenden Förderung des öffentlichen Rechte 
zuerkennen, Seine tiefgründigen Monografien bereichern unmittelbar die 
zum Öffentlichen Rechte gehörigen Zweige der Rechtswissenschaft, seine 
sorgfältig abgefaßten Berichte fördern sie zum mindesten mittelbar, indem 
sie ein wertvolles Material bereitstellen. Wieweit im einzelnen noch Aus- 
gestaltungen vorgenommen werden können, ist bereits im vorigen hier 
und dort angemerkt worden. Hinzugefügt sei noch der Wunsch nach 
einer Verbesserung des sehr bedenklich knappen und dürftigen Sachregi- 
sters.. Und in der Inhaltsübersicht dürfen Schönheitsfehler wie z. B. die 
Verlegung des Haager Schiedsgerichtshofes nach — Wien (Bd. VI, Seite V) 
nicht vorkommen. Doch lassen wir uns durch solche Rleinigkeiten den 
Genuß am Ganzen nicht verkümmern. Das Jahrbuch ist eine Zierde der 
deutschen Rechtswissenschaft, ein unentbehrliches Werk, das sofort ge- 
schaffen werden müßte, wenn es noch nicht bestände, ein Buch, das einzig 
in seiner Art dasteht und dessen eigenartige Bedeutung durch ähnliche 
neuere Unternehmungen wie z. B. das Jahrbuch des Völkerrechts, die Zeit. 
schrift für Politik, das Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie vor- 
trefflich ergänzt, aber niemals ersetzt wird. Daß das Jahrbuch aus allen
	        
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