Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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vermittelt. Man braucht z.B. nur an die hannöversche Landesuniversität und 
ihre Bedeutung für die deutsche Staatsrechtslehre zu denken. Verf. selbst 
weist auf die Darstellung von ACHENWALL hin. Die englische Verfassung ist 
auch gelegentlich erwähnt: in dem 1. Abschnitt über „altständisch und reprä- 
sentativ‘; da ist sie aber ebensowenig am Platze wie die ebenfalls dort be- 
handelten französischen Verfassungen bis 1815. Sie ist vielleicht ein wich- 
tiges Mittelglied — für Nassau z. B. spricht die Darstellung des Verf. sehr 
dafür —, jedenfalls aber mußte sie sowohl von den modernen konstitutio- 
nellen Verfassungen als besonders von den altständischen deutschen und 
den französischen Verfassungen scharf geschieden werden. Unter diesen 
wiederum bedurften natürlich auch diejenigen der Revolution einer absoluten 
Trennung von den napoleonischen. Ueberhaupt ist leider dieser ganze 
Abschnitt, der als Grundlage der späteren Untersuchung des eigentlichen 
Themas angelegt ist, sowohl in dieser Anlage als in seinem Inhalt trotz 
der anerkennenswerten Sauberkeit der Arbeit (hierhin rechne ich besonders 
den ebrlichen, ausdrücklichen Verzicht des Verf. auf den Anspruch origi- 
naler Forschung) ziemlich mißglückt. In der Anlage fehlt die Verbindung 
zwischen den einzelnen Ergebnissen dieses ersten Teils und denjenigen 
des zweiten. Im Inhalt ist nicht nur die Vermengung der Institutionen 
der altständischen Verfassung mit denjenigen der englischen und der 
französischen seit der Revolution, besonders der republikanischen, gänzlich 
verfehlt, sondern auch die Schilderung der Institutionen der ständischen 
Verfassung selbst durfte unter keinen Umständen unterschiedslos auf Dar- 
stellungen der eigentlichen ständischen Verfassung (14.—17. Jahrhundert) 
und solche des Staatsrechts aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts 
aufgebaut werden. So hat Verf. nur das von den neueren Historikern 
und Rechtshistorikern (BELOW, SPANGENBER@ und vor allem GIERKE und 
RACHFAHL) klar herausgearbeitete Bild der eigentlichen ständischen Ver- 
fassung verwischt, und für die ständischen Einrichtungen im Staatsrecht 
des 18. Jahrhunderts hat er ebenfalls eine klare zusammenfassende Ueber- 
sicht, die wir wohl brauchen könnten, trotz der sorgsamen Exzerpierung 
MosERs nicht zu geben vermocht. Uebrigens ist gerade MOSER gegenüber, 
von dessen zahlreichen Werken noch manche andere außer „v. d. Teutschen 
Reichs-Stände Landen“ heranzuziehen wären, besondere Vorsicht geboten: 
wir kennen die programmatischen Auffassungen Mosers über den Wert 
der ständischen Mitregierungsrechte, die ihn häufig allgemeine Sätze auf- 
stellen lassen mit dem nachträglichen Vermerk, daß diese zu seiner Zeit 
fast nirgends positive Geltung haben. 
Für die Betrachtung der einzelnen Verfassungen, denen Verf. den 
zweiten Abschnitt widmet, scheint mir besonders die klarere Herausarbei- 
tung der rechtlichen Begriffe wünschenswert; doch soll ohne weiteres zu- 
gestanden werden, daß die zu geringe Beteiligung der Staatsrechtslehre 
an der Bearbeitung der Materie die nicht ganz befriedigenden juristischen
	        
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