Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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diese Rechtsfigur ganz in die Herrschaftsphäre des öffentlichen, d. h. des 
Verfassungs- und Verwaltungsrechts stellen will. Vorliegendes Werk um- 
geht diese Klippen geschickt und läßt jedem der beiden Rechtsgebiete was 
ihm zukommt. 
Das italienische Expropriationsgesetz kann, wie Gesetze gleichen In- 
haltes, in einigen anderen Ländern auf ein halbes Jahrhundert der Geltung 
zurückblicken. Es datiert vom 25. Juni 1868 und hat mit Ausnahme der 
Novelle vom 18. Dezember 1879 bis heute keine Aenderungen erfahren. 
Seit dem Erlaß des Gesetzes zur Sanierung der Stadt Neapel im Jahre 1885, 
das die Entschädigung in einer für den Exproprianten günstigeren Weise 
ordnete, hat sich die Reformbedürftigkeit der italienischen Expropriations- 
gesetzgebung stark geltend gemacht. Dies um so mehr, als die Bestimmun- 
gen des letztgenannten Gesetzes als auf Enteignungen anwendbar erklärt 
wurden, die ganz andere ökonomische und soziale Zwecke haben (z. B. 
Expropiation von ländlichen Grundstücken!). Sowohl SABBATINI als sein 
Mitarbeiter BIAMmoNTI sind sich dieser Schwächen der italienischen Ent- 
eignungsgesetzgebung wohl bewußt und halten mit der Kritik nicht zurück. 
Der derzeitige Rechtszustand ist namentlich einer Reform bedürftig hin- 
sichtlich der Bestimmungen über das Objekt der Enteignung, ferner über 
die für die Zuerkennung der Entschädigung zuständigen Organe, und den 
Umfang und die Berechnung des Ersatzes. 
Ein endgültiges kritisches Urteil über das Werk zu fällen, das wie aus 
einer beiläufigen Note zu ersehen ist, auf drei Bände berechnet ist, wäre 
verfrübt. Es sei deshalb hier nur kurz angezeigt, was im ersten Band zu 
finden ist. Der Kommentar reicht bis und mit Art. 46 des Gesetzes. Er 
umfaßt die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsakte, welche der Er- 
klärung der Enteignung als im Öffentlichen Nutzen liegend vorausgehen 
müssen, über diese Feststellung selber, über die Bestimmung der zu ent- 
eignenden Güter und Entschädigung und deren Festsetzung. Eine hübsche 
in knapper, aber klarer Form abgefaßte Einleitung orientiert gut über die 
Grundprinzipien der Expropriation und gibt auch das Wissenswerte über 
die Geschichte des Institutes. Mit einer Charakterisierung des Privateigen- 
tums und dessen Beschränkungen im privaten Interesse wird begonnen. Dies 
führt dann über zu den Eingriffen im öffentlichen Interesse, deren stärkster 
die Enteignung darstellt. Hierauf folgt eine Darstellung der wichtigsten 
Elemente der Expropriation und der Theorien, welche die Wissenschaft über 
die Rechtsnatur derselben hervorgebracht hat. Die geschichtlichen Erörte- 
rungen können selbstverständlich nur den Zweck haben, eine Uebersicht 
zu geben über die Expropriationsgesetzgebung verschiedener Staaten und 
manches dem Gedächtnis Entschwundene wieder in Erinnerung zu bringen. 
Das römische und das ihm nachfolgende italienische Recht wird dabei etwas 
eingehender berücksichtigt. Was die äußerliche Anordnung des Kommen- 
tars anbetrifft, so ist zu sagen, daß dabei nichts außer Acht gelassen wor-
	        
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