Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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den ist, um die Uebersichtlichkeit und die systematische Zusammenfassung 
des Stoffes in jeder Hinsicht zu fördern. 
Man kann sich gewiß den Worten SCIALOJAs anschließen, wenn er 
sagt, daß in diesem Buche der Theoretiker eine vorsichtige, aber auch 
scharfsinnige Untersuchung und Konstruktion der rechtlichen Grundlagen 
der Enteignung findet. Der Praktiker entnimmt dem Werke die Lösung 
der meisten streitigen Spezialfragen und ein reiches Material, um fähig zu 
sein, Probleme, welche künftig auf diesem Gebiete auftauchen können, zu 
lösen. Und nicht zuletzt wird auch der italienische Gesetzgeber bei Vor- 
bereitung einer Revision des geltenden Enteignungsrechts eine Fundgrube 
von Anregungen und Vorschlägen in diesem Kommentar erblicken. 
PaulMarx. 
Silvestro Graziano, Il sindacato costituzionale. Rom 1914 
102 Seiten. 
Diese Schrift ist eine Separatausgabe eines Kapitels eines großen Wer- 
kes, betitelt: „Teoria generale dei rapporti giuridici penali“, dessen bal- 
diges Erscheinen der Verfasser im Vorwort ankündigt. Unter dem „sinda- 
cato costituzionale* ist zu verstehen die Kompetenz der Gerichte, Gesetze 
forınell und materiell auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist dies 
ein Problem des öffentlichen Rechts, dessen Wichtigkeit durchaus nicht 
unterschätzt werden darf. Mit Ausnahme der deutschen Wissenschaft wurde 
aber dieser Frage bisher wenig Beachtung geschenkt und die Gerichtspraxis 
hat nur sehr selten damit zu tun gehabt, was aber durchaus kein Argu- 
ment gegen die Relevanz des Themas bilden kann. 
Die richterliche Kompetenz in bezug auf die Verfassungsmäßigkeit eines 
Gesetzes kann sich auf zwei verschiedene Punkte erstrecken. Entweder 
steht in Frage die materielle Uebereinstimmung der gewöhnlichen Gesetze 
mit der Verfassung (costituzionalitä intrinseca), oder es handelt sich darum 
zu prüfen, ob ein Gesetz gemäß der in der Verfassung enthaltenen Be- 
stimmungen betreffend das Zustandekommen von Gesetzen erlassen worden 
ist (costituzionalitä estrinseca). Letztere Frage ist leichter zu lösen als 
die erstere. Es steht außer Zweifel, daß der Richter die Anwendung eines 
Gesetzes verweigern kann und muß, wenn er erkennt, daß eines der for- 
mell für die verfassungsmäßige Entstehung des Gesetzes notwendigen Er- 
fordernisse nicht erfüllt ist. Die Inkonstitutionalität ist dann gleichbedeutend 
mit Nichtexistenz des Gesetzes. Die Promulgation eines Gesetzes kann nicht 
die Bedeutung einer absoluten Präsumtion für die Existenz und Gültigkeit 
desselben haben. 
Zu Beginn seiner Untersuchungen über Kompetenz der Gerichte zur 
materiellen Prüfung eines Gesetzes auf seine Uebereinstimmung mit der 
Verfassung führt GRAZIANO drei Gruppen von Staaten auf. In den einen
	        
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