—_ 2 —
zum Schluß noch einige Ausführungen über die Rechtsstellung des Staates
im allgemeinen und versucht die Natur und Funktion der objektiven Rechts-
normen zu definieren. Als Resultat ergibt sich für ihn: Die Begriffe des
Staates und des Rechtes sind identisch mit demjenigen der Harmonie, und
durch diese Auffassung des Staates bekommt auch die legislative und juris-
diktionelle Gewalt einen objektiven Charakter, PaulMarx.
Dr. Alfred Manigk, ord. Professor der Rechte an der Universität Königs-
berg. Savignyundder Modernismusim Recht. Berlin
1914. Verlag vou Franz Vahlen. 247 S. gr. 8°.
Das Buch ist eine weitere Ausführung der Erwiderung des Verfassers
auf die heftigen Angriffe, die KAntorowıcz im Jahre 1912 unter dem Titel
„Was ist uns Savigny?“ gegen den Begründer der historischen Rechts-
schule gerichtet hat. (Vgl. Zeitschrift „Recht und Wirtschaft“, 1. Jahrgang,
S. 47ff., 76 ff. von KAnToROwIcz und S. 174 ff., 199 ff. von MANIGK),.
An sich ist es schon ein Verdienst, in dem Streite der Gegenwärt um
die Grundfragen der Rechtswissenschaft zurückzublicken auf Savignys jetzt
hundertjährige Lehre als den ruhenden Pol in der Erscheinungen Flucht
und diese Lehre als Maßstab an die modernen noch im Flusse befindlichen
Gedanken anzulegen. Der Verfasser hat aber mehr erreicht und die im
Vorwort gekennzeichnete Aufgabe seines Buches in vollem Umfange erfüllt.
Denn es ist ihm gelungen zu zeigen, „wie starke Fäden jene vor einem
Säkulum von Savigny verkündeten Gedanken gerade mit einem wohlver-
standenen Modernismus unseres Rechts verknüpfen, und wieviel der Mo-
dernismus aus den Kämpfen jener Tage zu lernen hat“.
Das Buch zerfällt in acht Abschnitte, deren Ueberschriften ein unge-
fähres Bild seines reichen Inhalts geben: Die historische und die unhisto-
rische Rechtsauffassung, Entwickelung und Bedeutung von Savignys Rechts-
lehre, Kritisches und Versuch eigenen Aufbaus. Der Verfasser zeigt hier
die Zusammenhänge zwischen der Lehre der Freirechtsschule und Savignys
Schulprinzip, sowie den modernen Geist in dessen Methodik der Rechts-
anwendung. Auf besondere Beachtung können im folgenden Abschnitt
„Savignys Rechtsanwendungslehre“ die Ausführungen über Savignys Auf-
fassung der Stellung des Richters zum Gesetz Anspruch machen, wobei
daran erinnert sein mag, daß u. a. schon sein Vorläufer Hugo für die rich-
terliche Bewegungsfreiheit eingetreten war. Bereits bei Savigny findet sich
in Verfolg seines Gedankenganges die Forderung eines Rechtshofes für
Gesetzesauslegung und -ergänzung. Die vier letzten Abschnitte des MANIGK-
schen Buches behandeln Savigny und die sogenannte Begriffsjurisprudenz,
Einzelne Beschuldigungen gegen die historische Schule, wobei ihre Stellung
zur Praxis erörtert wird, Neuere Theorien des Richterrechts, endlich die
soziologische Jurisprudenz.