Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Dadurch, daß der Verfasser bestrebt gewesen ist, die überreiche, zum 
Teil in Zeitschriften verstreute Literatur zu dem behandelten Gegenstande, 
soweit sie nur irgendwie der Erwähnung wert erscheint, heranzuziehen, hat 
er seinem Buche noch einen besonderen geschichtlichen Wert gegeben. 
Daß auch manche Ausführungen des Verfassers Widerspruch finden werden, 
liegt schon in der Natur des Themas, das er sich gestellt hat. Und die 
bekannte Streitfrage, ob Savigny in seiner Schrift „Vom Beruf unsrer Zeit 
für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ nur für seine Zeit oder allgemein 
für alle Zeiten die Fähigkeit zur Kodifikation des bürgerlichen Rechts ver- 
neint hat, muß m. E. abweichend von MANIGK, S. 44 in letzterem Sinne 
beantwortet werden. (Vgl. mein Buch „Thibaut und Savigny“, Berlin 1914, 
S. 19 ff.) 
Berlin. Amtsrichter Dr. Jacques Stern. 
Wladimir Orloff, Le vice fondamental de la classification dominante des 
etats. Paris Jouve & Cie. Editeurs S. 48. 
Der Hauptfehler bei der herrschenden Einteilung der Staaten — ge- 
meint ist die in Monarchien und Republiken — besteht dem Verfasser zu- 
folge darin, daß als Einteilungsgrund die Zahl der Herrschenden, also ein 
rein äußerliches Moment genommen wird. Der Verfasser sucht diese Art 
der Klassifikation durch den Hinweis auf verschiedene mehr oder minder 
bekannte Fälle eines Doppelkönigtums (Wilhelm III. und Marie usw.) ad 
absurdum zu führen. Er erwähnt ferner die Ansicht BERNATZIKS, wonach 
das Wesen der Monarchie in dem eigenen unabgeleiteten Rechte des Herr- 
schers bestehen soll und bemerkt dem gegenüber, daß auch die Nation in 
der Republik ein solches Recht habe. Seine eigenen Aufstellungen gehen 
davon aus, daß der Staat eine Persönlichkeit und als solche mit Intellekt 
und Willen begabt sei. Der Intellekt des Staates soll aber nichts anderes 
als die Gesetzgebung, sein Wille nichts anderes als die Staatsgewalt sein. 
Es liegt aber doch gewiß viel näher und ist schon wiederholt gesagt wor- 
den, daß die Gesetzgebung nicht dem Intellekt, sondern dem Charakter des 
einzelnen Menschen als dem Inbegriff der Grundsätze seines Handelns ent- 
spricht. Der Verfasser häuft aber einen unhaltbaren Gedanken auf den 
andern, indem er erklärt, daß entweder der Intellekt unmittelbar vom Staat 
ausgehe (&mane), während der Wille nur durch das Medium des Intellekts 
von ihm ausgeht, oder daß das Umgekehrte der Fall sei oder daß endlich 
Intellekt und Wille gleichzeitig und unabhängig voneinander vom Staate 
ausgehen. Jede dieser drei Emanationsformen soll eine besondere Staats- 
form konstituieren und zwar die erste die Republik, die zweite die abso- 
lute Monarchie, die dritte die konstitutionelle Monarchie. Ihren Gipfel 
erreichen wohl die Verirrungen des Autors in der Behauptung, daß der 
absolute Monarch für den Staat nicht nur will, sondern auch denkt, wäh-
	        
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