— 226 —
(Für Abonnenten der „Ztschr. f. Internationales Recht“ geh. Mk. 32.—,
geb. Mk. 35.—.)
Das „Jahrbuch des Völkerrechts‘, dessen I. Band 1913 erschienen ist,
darf unbedenklich als ein Unternehmen von außerordentlicher
Bedeutung für die Theorie und Praxis des Völkerrechts bezeichnet werden.
Wer unbefangen den mächtigen vorliegenden Band auch nur durchblättert —
zum wirklichen Durchlesen dürfte er ziemlich viel Zeit von Nöten haben —,
wird erfüllt sein von dem Gefühl aufrichtigen Dankes gegen die Heraus-
geber und — als Deutscher — frohen Stolzes auf diese Leistung deutscher
Wissenschaft; denn in so großer Zahl und mit so wertvollen Beiträgen
sich auch ausländische Gelehrte beteiligt haben, das Hauptverdienst am
Zustandekommen des Werkes gebührt doch ohne Zweifel den Heraus-
gebern.
Es ist schwierig, im Rahmen einer kurzen Besprechung von dem in
der Tat bewundernswert reichen Inhalt eine genügende Vorstellung zu
geben, und ausgeschlossen, auf die Leistungen der einzelnen Mitarbeiter
in der Weise einzugehen, wie sie es verdient hätten. Das Werk gliedert
sich in fünf Teile, zu denen dann noch ein „Anhang“ (Bericht von WENDEL-
MUTH über „Veränderungen im diplomatischen Dienst und im Personen-
bestand der Konsulargerichtsbarkeit“ S. 1519—1538) und ein gutgearbeitetes
Sachregister von LEHMANN S. 1539—1556 hinzutreten.
Sehr wertvoll ist gleich der I. Teil „Urkunden“ (S. 1—372). In neun
Unterabteilungen sind hier für das „Berichtsjahr“ d. h. die Zeit vom
1. September 1911 bis 31. August 1912? zusammengestellt: Politische Ur-
kunden, die im einzelnen Marokkofrage (hier u. a. Abdruck wichtiger
Stücke aus dem (VI.) französischen Gelbbuch über die marokkanischen
Angelegenheiten!), Tripoliskrieg, persische Wirren, Spitzbergenfrage, eine
persisch-türkische Grenzstreitigkeit und britisch-portugiesische Grenzregu-
lierungen betreffen (S. 1—163); Urkunden betr. internationales Schiffahrts-
wesen (S. 164—190), unter denen die Dokumente über den Panamakanal
(das amerikanische Panamakanalgesetz vom 24. August 1912, Tafts Memo-
randum vom gleichen Datum und die britischen Protesterklärungen) her-
vorzuheben sind; Urkunden betr. sonstiges Verkehrswesen (S. 191—198) ;
Urkunden betr. Handels-, Zoll-, Niederlassungs-, Konsularwesen (8. 199 — 242);
Urkunden betr. zwischenstaatliche Rechtspflege (S. 243—292), darunter
die Haager Wechselrechtskodifikation vom 15. Juni 1912; Urkunden betr.
soziale Fürsorge (S. 293—300); Urkunden betr. internationale Polizei
(S. 301—311), darunter die Opiumkonvention vom 23. Januar 1912; Ur-
?® Diese Zeitgrenzen sind indessen nicht pedantisch festgehalten; es
finden sich auch einige ältere Stücke, sowie Urkunden aus den letzten
Monaten des Jahres 1912, ja sogar der Spruch des Haager Schiedsgerichts
in den Fällen Carthage und Manouba vom 6. Mai 1913.