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Konventionen !? der neueren Zeit. Wer schon einmal Zeit mit der Fest-
stellung versäumt hat, ob ein bestimmter Signatarstaat einer Konvention
dieselbe auch ratifiziert hat, wird diesen Teil ganz besonders zu schätzen
wissen, zumal die Angaben auf Mitteilungen — nichtdeutscher — Dienst-
stellen beruhen. Glücklicherweise sind auch die Vorbehaltserklärungen
einzelner Staaten erwähnt.
Auch Teil IV („Vermischtes®, 8. 1361—1452) bietet viel des Interes-
santen. Es beriehten: BısscHoP über die Haager Völkerrechtsakademie,
Scort über das American Institute of International Law, dann auch über
die Carnegie-Stiftung für internationalen Frieden, POLANO und WEHBERG
über die Vorbereitung der Ill. Haager Friedenskonferenz, v. KönIG über
die Konsulargerichtsbarkeit im Berichtsjahre, ROSENTHAL über inter-
nationale Eisenbahnverträge, FRIED über die panamerikanische Bewegung,
DE STAEL-HOLSTEIN über die Union des Associations Internationales, OSTER-
RIETH über die Fortbildung des Urheberrechts und des gewerblichen
Rechtsschutzes, SILBERNAGEL über die internationale Organisation der
Jugendfürsorge, endlich MEYER über die Entwicklung des Luftrechts.
Keiner dieser Berichte erscheint mir wertlos oder im Sinne des Jahrbuchs
entbehrlich, viele sind vortrefflich, indes würde vielleicht bei einzelnen
— keineswegs bei allen! — eine Kürzung ohne Beeinträchtigung der Ziele
des ganzen Unternehmens möglich gewesen sein.
Dagegen trifft letzteres sicherlich nicht zu bezüglich des V. Teils
(S. 1453—1518), der eine höchst dankenswerte umfassende, systematisch in
69 Paragraphen geordnete Bibliographie enthält. Dieselbe berücksichtigt
auch in erheblichem Umfang wichtigere Zeitungsartikel und bringt öfter
knappe Inhaltsangaben der aufgeführten Arbeiten, manchmal auch kurze
kritische Bemerkungen. Unwillkürlich regt sich der Wunsch nach der-
artigen kritischen Inhaltsangaben für die gesamte verzeichnete Literatur,
doch würde seine Verwirklichung wohl allzugroße Anforderungen an die
Herausgeber stellen. Dagegen könnte vielleicht auch hier ein Verzeichnis
der der Einteilung zugrunde gelegten Einzelmaterien nach der Paragraphen-
folge die Benutzung noch erleichtern.
„Anhang“ und Sachregister wurden bereits oben erwähnt.
Diese kurze Uebersicht muß hier leider genügen, obwohl sie nur einen
entfernten Eindruck von dem Inhaltsreichtum des vorliegenden Bandes zu
vermitteln vermag. Man kann dem großen Unternehmen wohl nichts
Besseres wünschen als eine dem so vielverheißenden Anhang entsprechende
Fortentwicklung. Nur als Beitrag zur Förderung dieser Weiterentwicklung
12 Die einzelnen Konventionen jeder der beiden Haager Akten sind
dabei jeweils als eine einzige Nummer gezählt. — Ein besonderes Ver-
zeichnis der Konventionen, etwa zu Beginn des Ill. Teils, würde die Be-
nützung noch erleichtern.