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dungen zu treffen hatte, nicht an, mich in die Polemik einzu-
mengen, auch wo die Gelegenheit unmittelbar nahe gerückt war.
Das Schelten gerichtlicher Urteile wird vielerseits für ein unver-
äußerliches Menschenrecht gehalten, und jeder mag es mit sich
abmachen, Umfang und Form zu finden, in denen er es mit sei-
nem Gewissen in Einklang zu setzen vermag. Als Recht und
Pflieht nahm ich nur in Anspruch, tatsächlich falsche Unterstel-
lungen, die dem Gerichte gemacht wurden, abzuweisen. In dieser
Hinsieht darf ich auf eme in der Deutschen Juristenzeitung
1913 8. 684 veröffentlichte Erklärung (s. eine Gegenerklärung
darauf ebenda S. 793) verweisen, und im übrigen kann ich mich
auf die Erklärung beziehen, die ich in der Ersten Kammer des
elsaß-lothringischen Landtags am 16. April 1912 abgegeben habe,
und die des Zusammenhangs wegen hier folgen mag:
„Meine Herren! Sie werden nicht erwarten und es mit Recht
für ausgeschlossen halten, daß ich auf die Entscheidungen des
Öberlandesgerichts selbst und ihre politische und publizistische
Aufnabme eingehe. Das würde mir schon mein richterliches Amt
verbieten. Diese Entscheidungen sind veröffentlicht und bieten
jeder zuständigen, d. h. wissenschaftlich geschulten, von gewissen-
hafter Kenntnis ihres Inhalts und von unvoreingenommenem Sinn
getragenen Kritik sich dar. Aber der Richter darf seine Ent-
scheidungen nicht auf den politischen Markt tragen und dort be-
werten und besprechen. Zum zweiten verbietet es mir meine
Stellung als Mitglied dieses hohen Hauses und die Rücksicht auf
die verfassungsmäßige Stellung dieses hohen Hauses. Denn nach
den geltenden Reichs- und Staatsgrundgesetzen, nach dem Ge-
richtsverfassungsgesetz und den die Pfeiler unseres öffentlichen
Landesrechts bildenden gesetzlichen Grundsätzen von der Tren-
nung der Gewalten, der separation des pouvoirs, bietet das Par-
lament zur Kritik gerichtlicher Entscheidungen keinen Raum. Der
pouvoir parlementaire und der pouvoir judiciaire sind, wie in
allen modernen Kulturstaaten, nicht unter- und über-, ‘sondern,
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