Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dungen zu treffen hatte, nicht an, mich in die Polemik einzu- 
mengen, auch wo die Gelegenheit unmittelbar nahe gerückt war. 
Das Schelten gerichtlicher Urteile wird vielerseits für ein unver- 
äußerliches Menschenrecht gehalten, und jeder mag es mit sich 
abmachen, Umfang und Form zu finden, in denen er es mit sei- 
nem Gewissen in Einklang zu setzen vermag. Als Recht und 
Pflieht nahm ich nur in Anspruch, tatsächlich falsche Unterstel- 
lungen, die dem Gerichte gemacht wurden, abzuweisen. In dieser 
Hinsieht darf ich auf eme in der Deutschen Juristenzeitung 
1913 8. 684 veröffentlichte Erklärung (s. eine Gegenerklärung 
darauf ebenda S. 793) verweisen, und im übrigen kann ich mich 
auf die Erklärung beziehen, die ich in der Ersten Kammer des 
elsaß-lothringischen Landtags am 16. April 1912 abgegeben habe, 
und die des Zusammenhangs wegen hier folgen mag: 
„Meine Herren! Sie werden nicht erwarten und es mit Recht 
für ausgeschlossen halten, daß ich auf die Entscheidungen des 
Öberlandesgerichts selbst und ihre politische und publizistische 
Aufnabme eingehe. Das würde mir schon mein richterliches Amt 
verbieten. Diese Entscheidungen sind veröffentlicht und bieten 
jeder zuständigen, d. h. wissenschaftlich geschulten, von gewissen- 
hafter Kenntnis ihres Inhalts und von unvoreingenommenem Sinn 
getragenen Kritik sich dar. Aber der Richter darf seine Ent- 
scheidungen nicht auf den politischen Markt tragen und dort be- 
werten und besprechen. Zum zweiten verbietet es mir meine 
Stellung als Mitglied dieses hohen Hauses und die Rücksicht auf 
die verfassungsmäßige Stellung dieses hohen Hauses. Denn nach 
den geltenden Reichs- und Staatsgrundgesetzen, nach dem Ge- 
richtsverfassungsgesetz und den die Pfeiler unseres öffentlichen 
Landesrechts bildenden gesetzlichen Grundsätzen von der Tren- 
nung der Gewalten, der separation des pouvoirs, bietet das Par- 
lament zur Kritik gerichtlicher Entscheidungen keinen Raum. Der 
pouvoir parlementaire und der pouvoir judiciaire sind, wie in 
allen modernen Kulturstaaten, nicht unter- und über-, ‘sondern, 
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