Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 35 — 
des ersten Abschnitts des Reichsgesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
mit Ausnahme des $28 Abs. 2 und 3, sowie die Vor- 
schriften der $$ 2 bıs 12 dieses Gesetzes insoweit 
entsprechende Anwendung, als nicht das Gesetz, 
welches die Mitwirkung des Gerichts vorschreibt, 
besondere Vorschriften über das Verfahren ent- 
hält. 
Daß das Oberlandesgericht so verfuhr, scheint hier und da 
nicht recht verstanden worden zu sein. Nach der Wahlschlacht, 
wo Wahrheit, guter Ruf und Ehre des Nächsten erbarmungslos 
auf der Strecke blieben, die Ausläufer des wilden Kampfes in die 
sanften Bahnen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geleitet! — das 
erregte, wie es scheint, hier oder da Verwunderung. Es scheinen 
dabei in der Vorstellung Waisenkinder, geschiedene Ehegatten, 
„zärtliche Verwandte* aller Art und selbstlose Erben aufgetaucht 
zu sein. Aber das wäre doch eine sehr oberflächliche, am — 
überdies falsch verstandenen — Worte hängende Betrachtungs- 
weise. Denn die Vorschriften des I. Abschnitts des RFGG. (und 
ebenso die gleichfalls entsprechend anwendbaren allgemeinen 
Vorschriften des Landesausführungsgesetzes dazu) begründen eine 
Ordnung des Rechtsgangs, den jede Rechtssache mit Ehren gehen 
könnte — vielleicht kommen wir noch einmal in weiterem Rah- 
men zu etwas dergleichen. — Was bieten jene Vorschriften denn 
zu entsprechender Anwendung im gerichtlichen Mandatsprüfungs- 
verfahren? Im wesentlichen: Bestimmungen über Ausschließung 
der Richter wegen Beteiligung oder Befangenheit, Gerichtssprache, 
Sitzungspolizei, Beratung und Abstimmung, Rechtshilfe, Proto- 
kollierung von Anträgen und Erklärungen durch den Gerichts- 
schreiber, Erscheinen der Beteiligten mit Beiständen, ihre Ver- 
tretung durch Bevollmächtigte, Aufnahme des Zeugenbeweises 
(mit fakultativer Beeidigung), alles nach Maßgabe der Vorschrif- 
ten des @VG. und der ZPO., ferner (landesgesetzlich) die Rege-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.