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des ersten Abschnitts des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
mit Ausnahme des $28 Abs. 2 und 3, sowie die Vor-
schriften der $$ 2 bıs 12 dieses Gesetzes insoweit
entsprechende Anwendung, als nicht das Gesetz,
welches die Mitwirkung des Gerichts vorschreibt,
besondere Vorschriften über das Verfahren ent-
hält.
Daß das Oberlandesgericht so verfuhr, scheint hier und da
nicht recht verstanden worden zu sein. Nach der Wahlschlacht,
wo Wahrheit, guter Ruf und Ehre des Nächsten erbarmungslos
auf der Strecke blieben, die Ausläufer des wilden Kampfes in die
sanften Bahnen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geleitet! — das
erregte, wie es scheint, hier oder da Verwunderung. Es scheinen
dabei in der Vorstellung Waisenkinder, geschiedene Ehegatten,
„zärtliche Verwandte* aller Art und selbstlose Erben aufgetaucht
zu sein. Aber das wäre doch eine sehr oberflächliche, am —
überdies falsch verstandenen — Worte hängende Betrachtungs-
weise. Denn die Vorschriften des I. Abschnitts des RFGG. (und
ebenso die gleichfalls entsprechend anwendbaren allgemeinen
Vorschriften des Landesausführungsgesetzes dazu) begründen eine
Ordnung des Rechtsgangs, den jede Rechtssache mit Ehren gehen
könnte — vielleicht kommen wir noch einmal in weiterem Rah-
men zu etwas dergleichen. — Was bieten jene Vorschriften denn
zu entsprechender Anwendung im gerichtlichen Mandatsprüfungs-
verfahren? Im wesentlichen: Bestimmungen über Ausschließung
der Richter wegen Beteiligung oder Befangenheit, Gerichtssprache,
Sitzungspolizei, Beratung und Abstimmung, Rechtshilfe, Proto-
kollierung von Anträgen und Erklärungen durch den Gerichts-
schreiber, Erscheinen der Beteiligten mit Beiständen, ihre Ver-
tretung durch Bevollmächtigte, Aufnahme des Zeugenbeweises
(mit fakultativer Beeidigung), alles nach Maßgabe der Vorschrif-
ten des @VG. und der ZPO., ferner (landesgesetzlich) die Rege-