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lung der Kostentragung. Aber eines enthalten sie, was das strei-
tige Gerichtsverfahren nicht bieten würde, und was gerade für
die Entscheidung über die Gültigkeit angefochtener Wahlen und
über das bezweifelte Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzun-
gen der Mitgliedschaft ganz besonders unentbehrlich ist: im
Mittelpunkt des Verfahrens steht beherrschend
das Offizialprinzip (RFGG. $ 12): Recht und Pflicht des
Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.
Die entsprechende Anwendung der bezeichneten Vorschriften
wird besonders von Dr. JULIUS HATSCHEK, Universitätsprofessor
in Göttingen, in einem im Auftrag des deutschen Reichstags her-
ausgegebenen umfangreichen Werke „Das Parlamentsrecht des
Deutschen Reiches“ I. Teil (Berlin und Leipzig 1915) lebhaft be-
kämpft (S. 498 f.). Dabei wendet sich HATSCHEK gegen „die
Meinung des Oberlandesgerichts Colmar“. Die dieser „Mei-
nung“ zugrunde liegende Vorschrift des $ 13 AG.RFGG. erwähnt
er zwar als im Gedankengange des Oberlandesgerichts figurierend,
im übrigen ignoriert er sie; er hält sie anscheinend für nicht am
Platze, weil es sich eben hier nicht um eine nichtstreitige An-
gelegenheit des öffentlichen Rechts handele, sondern um eine
streitige.
Doch bevor wir des Näheren auf die Sache eingehen, sei
zweierlei bemerkt:
1. Wenn HATSCHEK (S. 499) dem Öberlandesgericht den
„unrichtigen Gedanken“ zuschreibt, „als ob es sich hier um frei-
willige Gerichtsbarkeit handeln würde“, so ist darauf zu ent-
gegnen, daß das Öberlandesgericht diesen Gedanken nirgends
ausgesprochen, auch wohl keiner der mitwirkenden Richter ihn
gehabt hat. Es kommt zwar nieht allzuviel darauf an, inso-
fern man „freiwillige Gerichtsbarkeit“ etwa gleichsetzt der „nicht-
streitigen Rechtspflege“, wie es bei den Vorarbeiten zum RFGG.
mitunter geschehen ist. Aber wer diese Vorarbeiten kennt, der
weiß, daß man sich doch auch bewußt war, daß die Begriffe