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elsaß-lothr. Landtagsmandate — ebenso wie schon friiher das
Oberlandesgericht in Naumburg hinsichtlich des Reiehstags —
eine nichtstreitige Angelegenheit in dem für die Gerichte maß-
gebenden Sinne angenommen. Man versteht nach der Natur der
Angelegenheit nieht, wo Irrtum oder Unrecht des Gerichts liegen
sollen.
Die Einwendungen sollen im folgenden untersucht werden.
III.
HATSCHEK stellt den Satz auf, die „Wahlprüfung im engeren
Sinne“, d. h. die Prüfung der mit Anfechtung oder Ein-
spruch bekämpften Wahlen — im Gegensatze zur mehr
formalen Prüfung der Legitimation — habe die Natur eines Streit-
verfahrens (S. 497 ff., auch S. 481). Er gründet seine Auffassung
darauf, daß die Wahlprüfung „sich unter Mitwirkung von Par-
teien vollzieht“, daß gerade „diese Mitwirkung der Parteien der
Wahlprüfung die Natur der Rechtsprechung verleiht“ (S. 481)
und er führt die Meinung derer, welche ein streitiges Verfahren
nicht annehmen, auf einen „älteren“, „unhaltbaren Parteibegriff“
zurück. Er verficht mit Lebhaftigkeit seine Meinung, von der er
allerdings in späteren Ausführungen seines Buches das schnur-
gerade Gegenteil sagt. Er unterscheidet drei Meinungen. Zu-
nächst wendet er sich gegen „die Meinung, deren Führer SEYDEL
ist“, der dem Wahlprüfungsverfahren des Reichstags die Natur
eines Streitverfahrens abspricht (Annalen des Deutschen Reichs
1880 S. 386)°. „Dem Abgeordneten, dessen Wahl untersucht
wird, steht (nach SEYDEL) keine Partei gegenüber, und auch er
selbst hat nicht die Rolle einer Partei. Es gibt keine Klage auf
Ungültigkeit einer Reichstagswahl. Weahlanfechtungen, welche
® Ganz ähnlich spricht sich SEYDEL aus in seinem Bayerischen
Staatsrecht 2. Aufl. Bd. I— nicht, wie HATSCHER zitiert, Bd. III —
S. 436 f., und nicht wie HATSCHEK meint, hinsichtlich des Reichstags, son-
dern hinsichtlich der bayerischen Kammer der Abgeordneten. Vom Reichs-
tagsrecht spricht er kurz in Bd. IS. 489f.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 18