Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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elsaß-lothr. Landtagsmandate — ebenso wie schon friiher das 
Oberlandesgericht in Naumburg hinsichtlich des Reiehstags — 
eine nichtstreitige Angelegenheit in dem für die Gerichte maß- 
gebenden Sinne angenommen. Man versteht nach der Natur der 
Angelegenheit nieht, wo Irrtum oder Unrecht des Gerichts liegen 
sollen. 
Die Einwendungen sollen im folgenden untersucht werden. 
III. 
HATSCHEK stellt den Satz auf, die „Wahlprüfung im engeren 
Sinne“, d. h. die Prüfung der mit Anfechtung oder Ein- 
spruch bekämpften Wahlen — im Gegensatze zur mehr 
formalen Prüfung der Legitimation — habe die Natur eines Streit- 
verfahrens (S. 497 ff., auch S. 481). Er gründet seine Auffassung 
darauf, daß die Wahlprüfung „sich unter Mitwirkung von Par- 
teien vollzieht“, daß gerade „diese Mitwirkung der Parteien der 
Wahlprüfung die Natur der Rechtsprechung verleiht“ (S. 481) 
und er führt die Meinung derer, welche ein streitiges Verfahren 
nicht annehmen, auf einen „älteren“, „unhaltbaren Parteibegriff“ 
zurück. Er verficht mit Lebhaftigkeit seine Meinung, von der er 
allerdings in späteren Ausführungen seines Buches das schnur- 
gerade Gegenteil sagt. Er unterscheidet drei Meinungen. Zu- 
nächst wendet er sich gegen „die Meinung, deren Führer SEYDEL 
ist“, der dem Wahlprüfungsverfahren des Reichstags die Natur 
eines Streitverfahrens abspricht (Annalen des Deutschen Reichs 
1880 S. 386)°. „Dem Abgeordneten, dessen Wahl untersucht 
wird, steht (nach SEYDEL) keine Partei gegenüber, und auch er 
selbst hat nicht die Rolle einer Partei. Es gibt keine Klage auf 
Ungültigkeit einer Reichstagswahl. Weahlanfechtungen, welche 
® Ganz ähnlich spricht sich SEYDEL aus in seinem Bayerischen 
Staatsrecht 2. Aufl. Bd. I— nicht, wie HATSCHER zitiert, Bd. III — 
S. 436 f., und nicht wie HATSCHEK meint, hinsichtlich des Reichstags, son- 
dern hinsichtlich der bayerischen Kammer der Abgeordneten. Vom Reichs- 
tagsrecht spricht er kurz in Bd. IS. 489f. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 18
	        
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