Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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im Wahlprüfungsverfabren nachweisen. Was HATSCHEK unter 
seinem Parteibegriff versteht, ist mir nicht recht klar geworden, 
und noch weniger, wie er ihn für die Frage nach der juristischen 
Natur des Wahlprüfungsverfahrens verwerten will. Schlägt man 
die für die außerordentlich einfache Sache von ıhm angeführten 
Lehrbücher, Kommentare und Zeitschriften nach, so stößt man 
bei STEIN auf die Untersuchung der Parteifähigkeit, ins- 
besondere der Gesellschaften und Vereine, und auf die Ablehnung 
der Parteifäbigkeit der Firmen der Einzelkaufleute und gewisser 
Sondervermögen. — Bei HELLWIG findet man an der angeführten 
Stelle dagegen die Behandlung des Prozeßführungsrechts 
im Sinne der Berechtigung zur gerichtlichen Verfolgung 
eines konkreten Rechts als solcher (nicht als Ausfluß der Sach- 
legitimation); die davon sehr verschiedene Parteifähigkeit be- 
handelt HELLWIG an anderer Stelle (S. 151). Ich wüßte nicht, 
inwiefern diese sehr lehrreichen Ausführungen mit unserer Frage 
oder auch mit den entferntesten Grundlagen für ihre Beurteilung 
irgend etwas zu tun haben könnten. — Die Abhandlung von 
FISCHER ist an der angeführten Stelle überhaupt nicht zu finden. 
Ich ließ mit Hilfe der Einzel- und Generalregister der Zeitschrift 
nach dieser HATSCHEKschen Quelle suchen, und es gelang mit 
einiger Mühe, in Band X S. 406 zu finden — was? Eine Be- 
sprechung von WAcHs Handbuch des Zivilprozesses durch 
Prof. O. FiscHErR (1885), in der er am Schlusse (8. 435 f.) kurz 
und rein referierend mitteilt, was WACH in dem Absehnitt über 
die Parteien von dem Parteibegriff in Ansehung der Haupt- 
partei und des Nebenintervenienten, und von der Parteifähigkeit 
in Ansehung des Konkursverwalters sagt, und worin im Anschluß 
daran FISCHER noch das Problem der prozessualischen Stellung 
des von einem Schiffsgläubiger belangten Schiffers nach Art. 764 
des (alten) HGB. andeutet. — SCHULTZENSTEIN erörtert a. a. O. 
(1903) in sehr eindringlicher und interessanter Weise „Parteien, 
Parteifähigkeit und Parteibegriff im Verwaltungsverfahren nach 
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