Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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korbs, nur „die Organe des Reichstags sind nieht in der Lage“! 
Aber es gibt doch zwischen den Endpolen: Partei-Streitverfahren 
und Willkür noch mancherlei. Steht nicht zwischen ihnen, nament- 
lich wenn die Entscheidung einem ordentlichen Gericht über- 
tragen ist, das von dem Offizialprinzip beherrschte, juristisch als 
nichtstreitiges Verfahren zu bezeichnende Verfahren 
gemäß den hier entsprechend anzuwendenden allgemeinen 
Vorschriften des RFGG.? 
Das Oberlandesgericht in Colmar sagt in der ersten der von 
ihm in Wahlsachen getroffenen Entscheidungen °: „die Beteiligten 
verhandeln hier, wie auch schon der kaiserliche Rat mehrfach 
ausgesprochen hat (vgl. Entsch. vom 3. Juni 1899 Nr. 223 und 
vom 12. Oktober 1908 Nr. 503), nicht als gegenüber- 
stehende Parteien kontradiktorisch, sondern ihre Anr- 
hörung dient zur Aufklärung der Sache durch das Gericht“, was 
dann HATSCHEK „Fiktion“, „Öperieren mit dem unhaltbaren, 
älteren Parteibegriff* nennt. Was HATSCHEK in Kenntnis der 
Entscheidungen des Oberlandesgerichts hier sagt (die Sammlung 
lag ihm ja vor — er zitiert sie wenigstens —), ist schlechthin 
unverständlich. Die Entscheidungen besagen das genaue Gegen- 
teil von dem, was HATSCHEK an Verkennung des Parteibegriffs 
und an Ignorierung des Vorhandenseins von „Parteien“ in ihnen 
gefunden haben will. Er brauchte die zitierte Sammlung nur mit 
dem denkbar geringsten Maße von Sorgfalt, das man, wenn man 
Gericht hat die Frage verneint und es hat dies tatsächlich und rechtlich 
begründet (Jur. Zeitschr. für Els.-Lothr. 1915 S. 136). Man war bisher der 
Meinung, das sei selbstverständlich. Es ist aber die Ansicht aufgetreten, 
damit sei dem Wetterle zu viel Ehre angetan. Wie einfach hätten es da- 
nach künftig die Strafgerichte, wenn sie die Gentlemen, mit denen sie sich 
zu befassen haben, ins Zuchthaus schicken. Sie sagen: So ist’s. Gründe? 
— Man wird doch dem Manne nicht die Ehre antun. 
8 Eintscheidungen des Oberlandesgerichts in Colmar über die Einsprüche 
gegen die Gültigkeit der Wahlen zum els.-lothr. Landtag, Straßburg 1912, 
S. 7 — nicht, wie HATSCHERK zitiert, S. 12 —. Vgl. auch Els.-lothr. Z. 1912 
Anhang S. 71.
	        
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