Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 269 — 
Die Verkennung des „Parteibegriffs* ist nicht das einzige, 
was HATSCHEK dem Öberlandesgericht in Colmar vorzuwerfen 
hat. Er läßt es auch mit seiner eigenen Ansicht „ins Gedränge 
kommen“. Das behauptet er in so klassischer Weise, daß auch 
diese Ausführungen (S. 498 f.) hier wörtlich folgen mögen: 
Zudem kommt es [das ObLG.] aber mit seiner Ansicht dann ins Ge- 
dränge, wenn, wie dies auch gelegentlich vorgekommen ist, eine Partei nach 
einem vorgenommenen Rechtsspruch nun eine Abänderung desselben, gestützt 
auf$ 18 FGG., in Anregung bringt. Im Verfahren über FGG. ist nämlich eine 
solche Abänderung prinzipiell nicht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht 
zieht aber nicht diesenotwendige Folgerung, denn „nach den gesetzgeberischen 
Verhandlungen kann ein Zweifel daran nicht bestehen, daß die vom Ober- 
landesgericht über Wahleinsprüche getroffenen Entscheidungen endgültige 
und unabänderliche sein sollten (vgl. insbesondere Begründung zu $ 9 des 
Verfassungsgesetzes). Auch die Natur der Sache verlangt dies“. Die „Na- 
tur der Sache“, zu der das Oberlandesgericht seine Zuflucht nimmt, ver- 
langt aber noch weit mehr, nämlich das Aufgeben des unrichtigen Gedan- 
kens, als ob es sich hier um freiwillige Gerichtsbarkeit handeln würde, 
die nicht die im Wahlprüfungsverfahren zweifellos zur Geltung kommende 
Rechtskraft der entschiedenen Sache erklären kann. 
Es sind also nach HATSCHEK, wenn die Vorschriften des ein- 
leitenden Abschnitts eines Reichsgesetzes (hier des FGG.) auf ein 
von diesem Gesetz nicht betroffenes Verfahren nach Bestimmung 
eines Landesgesetzes entspreehend anzuwenden sind, die be- 
zogenen Vorschriften unbesehen samt und sonders anzuwenden. 
Das sei eine „notwendige Folgerung“. Leider ist nur das 
eine „notwendige Folgerung“ aus dem HATSCHEKschen Buche, 
daß man genötigt ist, über derlei selbstverständliche Unrichtig- 
keiten Worte zu machen. Der Unterschied zwischen unmittel- 
barer „Anwendbarkeit“ und „entsprechender Anwendbarkeit“ 
gesetzlicher Vorschriften auf einen bestimmten Fall ist jedem 
Juristen klar oder sollte es doch sein. Die sprachliche Korrekt- 
heit unserer neueren Gesetze unterscheidet peinlich und für jeden 
Sachkundigen erkennbar. Wer für diese einfache und klare Sache 
etwa den Beleg durch ein Reichsgerichtsurteil braucht, findet auch 
dieses in Bd. VII S. 384 der Entscheidungen. Dort sagt das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.