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Reichsgericht, daß der Ausdruck „entsprechende Anwendung“
„regelmäßig da gebraucht wird, wo eine in Bezug genommene
Gesetzesvorschrift auf einen von ihr unmittelbar nicht getroffenen
Fallunter den Abweichungen zur ÄAnwendunggebracht
werden soll, welehe sich nach Ansıcht des Richters
aus der Verschiedenheit beider in Betracht kommen-
den Fälle ergeben“. Was hier von der bloß entsprechend an-
zuwendenden „Gesetzesvorschrift“ gesagt ist, gilt natürlich, und erst
recht, wenn die Vorschriften fast eines ganzen Gesetzesabschnitts
entsprechend angewendet werden sollen. Auch hierfür findet,
wer das nötig hat, die Belege in den Materialien der großen um die
Jahrhundertwende in Kraft getretenen Justizgesetze. Dem hatte
das Oberlandesgericht zu folgen, und es hat den $ 18 (Aende-
rungsbefugnis des Gerichts) unter die „Abweichungen“ gestellt,
ihn nicht angewendet, weil die Natur der Sache, die eine end-
gültige Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl verlangt,
und der $ 9 der Verfassung diese „Abweichung“ gebieten. Was
macht nun HATSCHEK aus dieser einfachen und unverfänglichen
Erwägung? Er biegt den Hinweis auf die Natur der Sache,
(nämlich auf die die Endgültigkeit der Entscheidung verlangende
Natur der Wahlsache), „zu der das Oberlandesgericht seine Zu-
flucht nimmt“, um, indem er ihn auf die Natur des (streitigen?
oder nichtstreitigen?) Verfahrens bezieht, beide Gedanken zu-
sammenwirft und so den einen Gedanken des „ins Gedränge
gekommenen“ Gerichts mit dem anderen totschlagen zu können
glaubt. Daraus schleift er denn auch eine ironische Pointe, die
auf den oberflächlichen Leser einen gewissen Eindruck machen
wird, aber — der Schliff ist nicht gar reinlich. Und dabei
gibt auch die Natur des Verfahrens seiner Auffassung, wie
wir gesehen haben, nicht einmal recht.