Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 270 — 
Reichsgericht, daß der Ausdruck „entsprechende Anwendung“ 
„regelmäßig da gebraucht wird, wo eine in Bezug genommene 
Gesetzesvorschrift auf einen von ihr unmittelbar nicht getroffenen 
Fallunter den Abweichungen zur ÄAnwendunggebracht 
werden soll, welehe sich nach Ansıcht des Richters 
aus der Verschiedenheit beider in Betracht kommen- 
den Fälle ergeben“. Was hier von der bloß entsprechend an- 
zuwendenden „Gesetzesvorschrift“ gesagt ist, gilt natürlich, und erst 
recht, wenn die Vorschriften fast eines ganzen Gesetzesabschnitts 
entsprechend angewendet werden sollen. Auch hierfür findet, 
wer das nötig hat, die Belege in den Materialien der großen um die 
Jahrhundertwende in Kraft getretenen Justizgesetze. Dem hatte 
das Oberlandesgericht zu folgen, und es hat den $ 18 (Aende- 
rungsbefugnis des Gerichts) unter die „Abweichungen“ gestellt, 
ihn nicht angewendet, weil die Natur der Sache, die eine end- 
gültige Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl verlangt, 
und der $ 9 der Verfassung diese „Abweichung“ gebieten. Was 
macht nun HATSCHEK aus dieser einfachen und unverfänglichen 
Erwägung? Er biegt den Hinweis auf die Natur der Sache, 
(nämlich auf die die Endgültigkeit der Entscheidung verlangende 
Natur der Wahlsache), „zu der das Oberlandesgericht seine Zu- 
flucht nimmt“, um, indem er ihn auf die Natur des (streitigen? 
oder nichtstreitigen?) Verfahrens bezieht, beide Gedanken zu- 
sammenwirft und so den einen Gedanken des „ins Gedränge 
gekommenen“ Gerichts mit dem anderen totschlagen zu können 
glaubt. Daraus schleift er denn auch eine ironische Pointe, die 
auf den oberflächlichen Leser einen gewissen Eindruck machen 
wird, aber — der Schliff ist nicht gar reinlich. Und dabei 
gibt auch die Natur des Verfahrens seiner Auffassung, wie 
wir gesehen haben, nicht einmal recht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.