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zu befassen. Aber von dieser Systemwidrigkeit mag abgesehen
werden.
Im unmittelbaren Anschluß an seine oben (S. 266) wiederge-
gebenen Sätze, die damit schließen, daß „auch die Praxis des
Reichstags auf dem Standpunkte steht, anzuerkennen, daß es im
Wahlprüfungsverfahren richtige Parteien gebe“, fährt HATSCHEK
fort, wie man annehmen muß, um damit das eben über die
Praxis des Reichstags Gesagte zu bestätigen : „Zutreffend führte
das der Abg. Gröber in der Sitzung vom 28. März [gemeint ist
der 18. März] 1892 (S. 4835) aus“. Es folgt dann ein Zitat aus
einer Rede des genannten Abgeordneten, auf das es hier wenig
ankommt, weil es das, was der Redner sagte und der Reichstag
wollte, nur sehr ungenau wiedergibt, und weil — das ist das
interessanteste bei der Sache — der Reichstag den Antrag Gröber,
zu dem er die von HATSCHEK herangezogene Rede hielt, — ab-
gelehnt hat (Sten. Ber. S. 4841 A)! Um was handelte es
sich? Der Geschäftsordnungskommission war die Frage vorge-
legt worden, wer zur „Erhebung einer Wahlanfechtung“ befugt
sel. Die Kommission antwortete in ihrem Bericht: „Jeder zur
Reichstagswahl Berechtigte“ (Drucks. Nr. 652, Anl.
zu den sten. Ber. S. 3688). Demgegenüber beantragten im Plenum
die Abg. Gröber, Spahn, Krebs, der RT. wolle erklären: „Zur
Erhebung einer Wahlanfechtung ist jeder Deut-
sche berechtigt“ (Drucks. Nr. 708). Diesen Antrag begründete
der Abg. GRÖBER. In einem Streitverfahren, „welches man sich
doch auch bezüglich dieser Rechtsverhältnisse als möglich denken
müsse“, sei, je nach Verschiedenheit der Fälle, Beklagter:
wenn es sich um Verletzung eines Wahlrechts, der individuellen
Befugnis eines Wahlberechtigten, handele, eineBehördeoder
vielleieht auch eine Privatperson; wenn es sich
dagegen um Recht und Pflicht des Abgeordneten handele, sei
Beklagter stets der Abgeordnete. Wer sei nun
Kläger? Natürlich der Verletzte. Wer sei aber verletzt? Ver-