Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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letzt sei, wenn es sich um die Befugnis des Wählers handele, 
der Wahlberechtigte, wenn es sich aber um das wirkliche oder 
vermeintliche Recht auf Ausübung des Abgeordneten-Mandats 
handele, so sei „der in allererster Linie zunächst und hauptsäch- 
lich Verletzte der unterlegene Gegenkandidat“. Das ist im wesent- 
lichen die GRÖBERsche Argumentation, welche die Anfechtungs- 
berechtigung in möglichst weitem Rahmen erzielen wollte. Man 
sieht, sie steht mit der Frage nach der Natur des Wahl- 
prüfungsverfahrens nur in sehr losem Zusammenhang. 
Für die Meinung des Reichstags kann sie nach der Ab- 
lehnung überhaupt nicht verwertet werden. Aber ein gewisses 
Interesse hat das Zitat, wie es HATSCHEK wiedergibt, doch. 
Die Worte GRÖBERs, daß in gewissen Fällen der Beklagte 
stets der Abgeordnete sei, gibt HATSCHEK, wie hier, 
in Sperrdruck wieder. Er tut es, um auch dadurch zum Aus- 
druck zu bringen, wieviel Gewicht der Reichstag darauf lege, 
daß „es im Wahlprüfungsverfahren richtige Parteien gebe“, daß 
also nicht nur „der einfache Wähler, der eine Wahl anfıcht, 
„zweifellos Partei“, sondern auch der Abgeordnete, dessen Wahl 
angefochten wird, „Beklagter“ sei. 
Und nun, nach alledem, was grundsätzlich über die bedeut- 
same Stellung der Parteien, deren Mitwirkung gerade der Wahl- 
prüfung die Natur der Rechtsprechung verleihen (S. 481) und die 
Natur des Verfahrens als einer streitigen begründen soll (S. 497 £.), 
von HATSCHEK gesagt worden ist, lese man die unmittelbar an- 
schließenden Ausführungen über das Verfahren im Reichstag im 
einzelnen. 
In ausführlicher Breite handelt $ 51 (S. 510—522) vom 
Wahlprotest. Es werden besprochen 1. die Aktivlegitimation, 
Il. Form und Frist zur Einbringung des Protestes, III. die Sub- 
stantiierung des Wahlprotestes und die Nachsehiebung der Nova, 
V. der Untergang des im Wahlprotest geltend gemachten Klage-
	        
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