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letzt sei, wenn es sich um die Befugnis des Wählers handele,
der Wahlberechtigte, wenn es sich aber um das wirkliche oder
vermeintliche Recht auf Ausübung des Abgeordneten-Mandats
handele, so sei „der in allererster Linie zunächst und hauptsäch-
lich Verletzte der unterlegene Gegenkandidat“. Das ist im wesent-
lichen die GRÖBERsche Argumentation, welche die Anfechtungs-
berechtigung in möglichst weitem Rahmen erzielen wollte. Man
sieht, sie steht mit der Frage nach der Natur des Wahl-
prüfungsverfahrens nur in sehr losem Zusammenhang.
Für die Meinung des Reichstags kann sie nach der Ab-
lehnung überhaupt nicht verwertet werden. Aber ein gewisses
Interesse hat das Zitat, wie es HATSCHEK wiedergibt, doch.
Die Worte GRÖBERs, daß in gewissen Fällen der Beklagte
stets der Abgeordnete sei, gibt HATSCHEK, wie hier,
in Sperrdruck wieder. Er tut es, um auch dadurch zum Aus-
druck zu bringen, wieviel Gewicht der Reichstag darauf lege,
daß „es im Wahlprüfungsverfahren richtige Parteien gebe“, daß
also nicht nur „der einfache Wähler, der eine Wahl anfıcht,
„zweifellos Partei“, sondern auch der Abgeordnete, dessen Wahl
angefochten wird, „Beklagter“ sei.
Und nun, nach alledem, was grundsätzlich über die bedeut-
same Stellung der Parteien, deren Mitwirkung gerade der Wahl-
prüfung die Natur der Rechtsprechung verleihen (S. 481) und die
Natur des Verfahrens als einer streitigen begründen soll (S. 497 £.),
von HATSCHEK gesagt worden ist, lese man die unmittelbar an-
schließenden Ausführungen über das Verfahren im Reichstag im
einzelnen.
In ausführlicher Breite handelt $ 51 (S. 510—522) vom
Wahlprotest. Es werden besprochen 1. die Aktivlegitimation,
Il. Form und Frist zur Einbringung des Protestes, III. die Sub-
stantiierung des Wahlprotestes und die Nachsehiebung der Nova,
V. der Untergang des im Wahlprotest geltend gemachten Klage-