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rechts. $ 52 behandelt auf S. 522—545 das Wahlprüfungs-
verfahren. Man erfährt dabei
1. was die „Partei“-Stellung des Anfechtenden (des
„Klägers*) anlangt (S. 510 ff., 521): wer nach der Geschäfts-
ordnung des Reichstags zur Anfechtung berechtigt ist, daß
der Protest (die Anfechtung) nicht einmal „der formellen Er-
klärung, daß man die Wahl anfechte“, bedarf, es vielmehr genügt,
daß die Absicht der Anfechtung „aus den Begleitumständen zu
erkennen“ ist, daß Wahlproteste nicht in deutscher Sprache ab-
gefaßt zu sein brauchen, daß sie nicht anonym sein dürfen,
aber, wenn sie es sind, doch adminikulierende Bedeutung haben,
daß der Wahlprotest substantiiert sein muß, daß der Wahlprotest,
das „Klagerecht“, durch Tod des Protesterhebers oder durch
Verzicht auf seinen Protest (wie wir oben schon gesehen haben)
nicht untergeht.
2. Was den Gegner (den „Beklagten“) angeht, erfahren wir
auf S. 519 ff., daß die Frage, ob Tod oder Mandatsniederlegung
des Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, das Verfahren
beendige, im Reichstag nicht ganz gleichmäßig behandelt worden
ist und auch von HATSCHEK verschieden beantwortet wird, je
nachdem es sich ausschließlich um die Gültigkeit oder Ungültig-
keit der Wahl oder um die Verkürzung eines subjektiven Wahl-
rechts handelt. In den von HATSCHEK wiedergegebenen Reichs-
tagsverhandlungen wurde bei verschiedenen Anlässen einesteils
die Ansicht vertreten, der Reichstag dürfe trotz der Mandats-
niederlegung des Gewählten, „sich sein Urteil nicht
aus der Hand nehmen lassen“, der Reichstag habe auch so „ein
Interesse daran, behauptete Verstöße gegen die gesetzlichen Be-
stimmungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl aufzuklären
und zur Sühne zu bringen“; „damit, daß der Abgeordnete aus
dem Reichstag ausscheide, seien die bei seiner Wahl passierten
Ungesetzlichkeiten oder Vergewaltigungen der Minorität der
Wähler noch nicht ungeschehen gemacht, und der Reichstag