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müsse im gegebenen Falle das Recht und die Möglichkeit haben,
die Angelegenheit vor sein Forum zu ziehen“. — Andernteils
wurde, dem entgegengesetzt, ausgeführt, „daß dem Reichstag nach
Art. 27 der Reichsverfassung nur die Prüfung der Legitimation
seiner Mitglieder zustehe, so daß mit der Ausscheidung eines
Abgeordneten aus dem Reichstage die Wahlprüfungskommission
kein Interesse und auch kein Recht habe, sich mit den Vorgängen
bei der Wahl zu beschäftigen“.
Man sieht, die Partei, der Parteibegriff spielt bei
allen diesen Fragen und Erwägungen nicht die geringste Rolle.
Von dem Gewählten (dem „Beklagten“), der nach Gesch.Ord. $ 8
lediglich alle ihm nötig scheinenden Aufklärungen geben kann,
hören wir weiter überhaupt nichts, als daß er bei der Entschei-
dung im Plenum (wenn auch gegen das Herkommen, sten. Ber.
1890 S. 774£.), wie jeder andere Abgeordnete, zur Debatte, zu
Anträgen und mit Stimmenthaltungskarte auch zur namentlichen
Abstimmung zugelassen wird (S. 543). Vollends verläßt HATSCHEK
das Fundament, das er sich auf dem Flugsande seines Partei-
begriffs gezimmert hat,
auf S. 518: „DerGegenprotest hat in der Proze&-
ordnung des Wahlprüfungsverfahrens (!) nicht
die Bedeutung einerParteisehrift, sondern bloß
die einer Information“ Also eine wirksame Information
ohne Wissen und Gehör der angeblichen Streitparteien. Wenn es
möglich ist, noch deutlicher, als es hier geschieht, das Gegenteil
von dem zu sagen, was HATSCHEK vorher als leitenden Grundsatz
über das Parteistreitverfahren im Reichstag verkündete, so ge-
schieht es
auf S. 519, wo wir lesen: daß „der Gegenprotest
eben nichtAusfluß selbständiger Parteistellung
ist und den Charakter einer Information hat,
deren sich derReichstag nach Belieben bedienen
kann, seieszur Erschütterung, seies zur Stär-
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIV. 3/4. 19