Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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müsse im gegebenen Falle das Recht und die Möglichkeit haben, 
die Angelegenheit vor sein Forum zu ziehen“. — Andernteils 
wurde, dem entgegengesetzt, ausgeführt, „daß dem Reichstag nach 
Art. 27 der Reichsverfassung nur die Prüfung der Legitimation 
seiner Mitglieder zustehe, so daß mit der Ausscheidung eines 
Abgeordneten aus dem Reichstage die Wahlprüfungskommission 
kein Interesse und auch kein Recht habe, sich mit den Vorgängen 
bei der Wahl zu beschäftigen“. 
Man sieht, die Partei, der Parteibegriff spielt bei 
allen diesen Fragen und Erwägungen nicht die geringste Rolle. 
Von dem Gewählten (dem „Beklagten“), der nach Gesch.Ord. $ 8 
lediglich alle ihm nötig scheinenden Aufklärungen geben kann, 
hören wir weiter überhaupt nichts, als daß er bei der Entschei- 
dung im Plenum (wenn auch gegen das Herkommen, sten. Ber. 
1890 S. 774£.), wie jeder andere Abgeordnete, zur Debatte, zu 
Anträgen und mit Stimmenthaltungskarte auch zur namentlichen 
Abstimmung zugelassen wird (S. 543). Vollends verläßt HATSCHEK 
das Fundament, das er sich auf dem Flugsande seines Partei- 
begriffs gezimmert hat, 
auf S. 518: „DerGegenprotest hat in der Proze&- 
ordnung des Wahlprüfungsverfahrens (!) nicht 
die Bedeutung einerParteisehrift, sondern bloß 
die einer Information“ Also eine wirksame Information 
ohne Wissen und Gehör der angeblichen Streitparteien. Wenn es 
möglich ist, noch deutlicher, als es hier geschieht, das Gegenteil 
von dem zu sagen, was HATSCHEK vorher als leitenden Grundsatz 
über das Parteistreitverfahren im Reichstag verkündete, so ge- 
schieht es 
auf S. 519, wo wir lesen: daß „der Gegenprotest 
eben nichtAusfluß selbständiger Parteistellung 
ist und den Charakter einer Information hat, 
deren sich derReichstag nach Belieben bedienen 
kann, seieszur Erschütterung, seies zur Stär- 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIV. 3/4. 19
	        
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