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sind, so wird man an deren Stelle „die Beteiligten“ setzen
müssen“. Ich schlage noch nach „DELIUS, Handbuch des Rechts-
hilfeverfahrens im Deutschen Reiche‘. Auf. 73 findet sich auch
die Beistandsleistung der Amtsgerichte für den Reichstag behan-
delt, aber über das Recht auf Anwesenheit oder gar auf Mitwir-
kung der Parteien wird hier nichts gesagt.
Ebensowenig kann ich für die Meinung HATSCHEKs bei dem
angerufenen Gewährsmann LIDTKE weiteres finden. Dieser sagt im
Gegenteil (S. 40): „Weder scheint es den Parlamenten bisher klar
gewesen zu sein, nach welchen Vorschriften sich das Beweiser-
hebungsverfahren abspielt, noch scheinen bisher die Be-
teiligten wie dieProtesterheber trotz dergroßen
Wiehtigkeitetwa dem Verfahren beigewohnt zu
haben, etwa um, wie bei anderen Verfahrens-
arten, durch Fragen den oft durch die Länge der
Zeit verwischten Sachverhalt aufzuklären‘.
Nicht uninteressant ist aber, daß LIDTKE (a. a. O. S. 41) an
der Partei-, sogar an der „Beteiligten“-Rolle des Wahlanfechten-
den Zweifel hegt. Gans zaghaft sagt er: „Als Beteiligter dürfte
aber der Protesterheber anzusehen sein, zumal er das Recht zu
Nachträgen nach den Beschlüssen des Reichstags hat, besonders,
wenn sie vorbehalten sind. Hinsichtlich des Abgeordneten und
Gegenprotesterhebers ist dies schon zweifelhafter“ (S. 42; ähn-
lich S. 41). — Hier hätten wır also, von der Theorie HATSCHEKs
aus gesehen, zwei weitere Gegenmeinungen. Es ist kein Grund
einzusehen, warum er nieht auch sie von der Höhe seines Partei-
begriffs aus zurechtweist, anstatt ihre Vertreter — allerdings mit
wenig Glück — zu zitieren.
Daß übrigens nach LIDTKE für die Beweiserhebung im Wahl-
prüfungsverfahren „bei einer analogen Anwendung die Vorschriften
über die freiwillige Gerichtsbarkeit natürlich ausgeschlossen sind“,
und eher „die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren* (?),
die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung in
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