Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Betracht kämen (S. 41), sei bei dieser Gelegenheit gewissenhaft 
referiert. 
Schließlich bekennt HATSCHEK selbst, der die im Mittel- 
punkte des Verfahrens stehende Beweiserhebung nach der Zivil- 
prozeßordnung behandelt wissen will (S. 538): „Und wollte man 
das Verfahren für freiwillige Gerichtsbarkeit nach Art des Ober- 
landesgerichts in Colmar als dasjenige Verfahren ansehen, welches 
am ehesten für Wahlprüfungssaehen angemessen erscheint [soll 
heißen: wollte man die Vorschriften des 1. Abschnitts 
des RFGG. entsprechend anwenden], so kämen ebenfalls 
die Gesetze (?) der Zivilprozeßordnung in Betracht, da das RFGG. 
die Vorschriften der ZPO. als ergänzende Vorschriften [soll 
heißen: mit gewisser ausdrücklicher Abweichung als entsprechend 
anwendbare Vorschriften — RFGG. $ 15 —] betrachtet“. 
Daß endlich auch im Wahlprüfungsverfahren des Reichstags 
bezüglich der Beweiserhebung „neben dem durch Parteivorbringen 
angebotenen Beweis“ die Offizialmaxime gilt, wird von 
HATSCHEK, wie oben schon erwähnt, wenigstens „sofern das 
öffentliche Interesse mitberührt ist“, nicht bezweifelt; ingleichen 
nieht, daß „in jedem auf der Offizialmaxime aufgebauten Streit- 
verfahren die Frage der Beweislast naturgemäß keine erhebliche 
Rolle spielen kann“ (S. 531, 533). 
Und nun fragt man sich: Wo bleibt das in so nachdrück- 
lichen Gegensatz zu Prof. v. SEYDEL und zum Oberlandes- 
gerichtin Colmar gestellte Partei-Streitverfahren 
des Reichstags, dessen Wahlprüfung „gerade die Mitwirkung der 
Parteien die Natur der Rechtsprechung verleiht“ (S. 481)? Selbst- 
verständlich soll hier das Verfahren des Reichstags nicht im 
geringsten und in keinem Punkte kritisiert werden. Ein Parla- 
ment kann sich gar nicht in wesentlich anderen Verfahrens- 
formen bewegen, als der Reichstag es tut. Es kann doch nicht 
eine Art von Zivilprozeß vor sich abspielen lassen. Aber der 
Erklärer des Reichstagsrechts darf dann auch nicht "mit ganz
	        
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