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Betracht kämen (S. 41), sei bei dieser Gelegenheit gewissenhaft
referiert.
Schließlich bekennt HATSCHEK selbst, der die im Mittel-
punkte des Verfahrens stehende Beweiserhebung nach der Zivil-
prozeßordnung behandelt wissen will (S. 538): „Und wollte man
das Verfahren für freiwillige Gerichtsbarkeit nach Art des Ober-
landesgerichts in Colmar als dasjenige Verfahren ansehen, welches
am ehesten für Wahlprüfungssaehen angemessen erscheint [soll
heißen: wollte man die Vorschriften des 1. Abschnitts
des RFGG. entsprechend anwenden], so kämen ebenfalls
die Gesetze (?) der Zivilprozeßordnung in Betracht, da das RFGG.
die Vorschriften der ZPO. als ergänzende Vorschriften [soll
heißen: mit gewisser ausdrücklicher Abweichung als entsprechend
anwendbare Vorschriften — RFGG. $ 15 —] betrachtet“.
Daß endlich auch im Wahlprüfungsverfahren des Reichstags
bezüglich der Beweiserhebung „neben dem durch Parteivorbringen
angebotenen Beweis“ die Offizialmaxime gilt, wird von
HATSCHEK, wie oben schon erwähnt, wenigstens „sofern das
öffentliche Interesse mitberührt ist“, nicht bezweifelt; ingleichen
nieht, daß „in jedem auf der Offizialmaxime aufgebauten Streit-
verfahren die Frage der Beweislast naturgemäß keine erhebliche
Rolle spielen kann“ (S. 531, 533).
Und nun fragt man sich: Wo bleibt das in so nachdrück-
lichen Gegensatz zu Prof. v. SEYDEL und zum Oberlandes-
gerichtin Colmar gestellte Partei-Streitverfahren
des Reichstags, dessen Wahlprüfung „gerade die Mitwirkung der
Parteien die Natur der Rechtsprechung verleiht“ (S. 481)? Selbst-
verständlich soll hier das Verfahren des Reichstags nicht im
geringsten und in keinem Punkte kritisiert werden. Ein Parla-
ment kann sich gar nicht in wesentlich anderen Verfahrens-
formen bewegen, als der Reichstag es tut. Es kann doch nicht
eine Art von Zivilprozeß vor sich abspielen lassen. Aber der
Erklärer des Reichstagsrechts darf dann auch nicht "mit ganz