Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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unverständlicher Argumentation eine Polemik führen, die alles auf 
den Kopf stellt, — rechter Hand, linker Hand alles vertauscht. 
Was bleibt in der Tat übrig? 
Wenn das Wort nicht so entsetzlich abgedroschen wäre, hier 
wäre es am Platze: Difficile est ete. 
v1. 
Nachdem HATSCHEK von drei von ihm erwähnten Meinungen 
„die eine, deren Führer SEYDEL ist“, in der Weise, wie wir es 
gesehen haben, widerlegt und sodann mit den gleichen Gründen 
„die zweite neuerdings vom Öberlandesgericht in Colmar ver- 
tretene® Meinung als unhaltbare Fiktion abgetan hat, hält er 
diesen Irrgängern den Spiegel der Wahrheit vor in der „dritten 
führenden Lehrmeinung“, die „mit Recht auf dem Standpunkt 
steht, daß die Wahlprüfung ein richtiges öffentlich-rechtliches 
Streitverfahren darstellt“ (S. 499). Er nennt als Vertreter dieser 
Meinung JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 
2. Aufl. S. 168 f. und LABAND, Deutsches Staatsrecht, 5. Aufl. 1 
S. 337 ff. und fügt bei: „Auf, demselben Standpunkt befindet sich 
auch stets die Reichstagspraxis.* Wie es sich mit der Reichs- 
tagspraxis verhält, haben wir aus HATSCHEKs eigenen Worten 
soeben erfahren. Aber JELLINEK und LABAND, zwei glanzvolle 
Namen, die den Vertretern der bekämpften Meinungen zu denken 
geben mögen — —. 
Es erweist sich immer lehrreich, mitunter ergötzlich (chole- 
rische Naturen mögen sagen : empörend), wenn man den in manchen 
wissenschaftlichen Werken zitierten Belegstellen nachgeht. Wer 
einen ungetrübten Genuß in dieser Hinsicht haben will, lese nach, 
was der Geh. Justizrat H. MEYER in Breslau in der Zeitschrift 
für Deutschen Zivilprozeߣ Bd. 35 S. 234 einmal darüber er- 
zählt hat. 
Also zunächst JELLINEK, 2. Aufl. S. 168 ff. Ich schlage 
nach und — traue meinen Augen nicht. JELLINEK spricht von
	        
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