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der doppelten Richtung der Wahlprüfungen: nach der Seite der
vom objektiven Rechte geforderten Ordnungsmäßigkeit der Wahl,
und nach der Seite des (subjektiven) Rechtes des Gewählten in
seiner Eigenschaft als Kammermitglied. In den meisten Staaten
entscheide die Kammer; wo Wahlgerichtshöfe eingeführt seien,
denen JELLINEK den Vorzug gibt (S. 167), habe über das sub-
jektive Recht des Gewählten der Gerichtshof zu entscheiden. Und
dann heißt es wörtlich: „Ein Parteiverfahren jedoch
ist für die Urteilsfällung eines Wahlgerichts-
hofs nicht unbedingte Voraussetzung. Auf An-
zeige in Form der Wahlproteste wird er (der
Wahlgerichtshof) von Amts wegen den Tatbe-
stand zuerforschenhaben, wasnatürlichkeines-
wegs die Rechtsprechung über subjektive An-
sprüche ausschließt... .“ ($. 168).
Gehen wir zu LABAND. Was sollte ıhn veranlaßt haben,
bei seiner Darstellung des Wahlprüfungsrechts des Reichstags
in eine Erörterung über die Natur des Verfahrens als eines
streitigen oder nicht streitigen einzutreten? Und in der Tat:
in seinen Erörterungen über die Wahlprüfung, deren Aufgabe
und Begrenzung, und bei der Darstellung des in der Geschäfts-
ordnung geregelten Verfahrens, findet sich über die Natur des
Verfahrens, über die Mitwirkung der Parteien, darüber, daß es
sich um ein „richtiges öffentlich-rechtliches“, oder überhaupt um
welcherlei juristisch-technisches Verfahren es sich handele, kein
Wort, nicht die leiseste Andeutung. Auch was HATSCHEK
hierüber sagt, ist — es ist mir leid, aber es ist nicht anders
zu nennen — einfach leichtfertig in den Wind geschrieben.
LABAND sagt wörtlich (S. 337): „Daß die Entscheidung
materiellden Charakter eines Urteils hat, also
nach Grundsätzen desRechts und derBilligkeit,
nicht nach dem politischen Parteiinteresse er-
folgen sollte, bedarf keiner Ausführung‘. —