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malen Prüfung der Wahlvollmachten wird von HATSCHEK auf
S. 481 eindringlich gerade in Gegensatz gestellt zur Wahlprüfung
im engeren Sinne, die „die Natur der Rechtsprechung“ hat und
„mit einem Urteil endet“; ihre Urkundenprüfung „ist eben nicht
Rechtsprechung, sondern Beurkundung“ (S. 482). Und trotz
alledem — auf S. 497 erscheint, wie die selbstverständlichste
Sache von der Welt, das Ergebnis der Legitimationsprüfung durch
die Abteilung als „Urteil“! — Weiter: Auf S. 508 bezeichnet
HATSCHEK den Ausspruch dee Wahlprüfungskommis-
sion als „Urteil“, obwohl die Wahlprüfungskommission „nur
die endgültige Entscheidung im Plenum vorbereitet“ (S. 528),
sie also überhaupt keinerlei Entscheidung zu treffen, sondern be-
kanntlieh einen Bericht zu erstatten hat, der „entweder mit dem
Antrag auf Gültigkeit oder Ungültigkeit [soll wohl heißen: auf
Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit] oder mit dem
Antrag auf Aussetzung der Gültigkeitserklärung |? — soll wohl
heißen: auf Aussetzung der Entscheidung] schließt“ (HATSCHER
S. 530). Daß auch der mehrerwähnte Beschluß des Oberlandes-
gerichts in Naumburg über die von den Amtsgerichten dem Reichs-
tag zu leistende Beistandschaft als „ Urteil“ bezeichnet wird (S. 537),
mag eine der zahllosen Flüchtigkeiten und Stilwidrigkeiten des
Buches sein, verdient aber in diesem Zusammenhange Erwähnung.
Ich war bei der vorstehenden Abwehr des Angriffs gegen die
Rechtsübung des Oberlandesgerichts in Colmar als zur Entscheidung
über den Bestand parlamentarischer Mandate berufenen Gerichtshofs
wiederholt, und noch zuletzt genötigt — es ist wahrlich keine
angenehme Aufgabe — die groteske Unstimmigkeit der von Prof.
HATSCHEK angeführten Zitate nachzuweisen. Dabei habe ich
nur erwähnt, was sich von selbst aufdrängte. Dem ganzen Zitaten-
schatze nachzugehen, habe ich mir begreiflicherweise versagt. Aber
was er hier mit den Namen JELLINEK und LABAND zur Kon-