Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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malen Prüfung der Wahlvollmachten wird von HATSCHEK auf 
S. 481 eindringlich gerade in Gegensatz gestellt zur Wahlprüfung 
im engeren Sinne, die „die Natur der Rechtsprechung“ hat und 
„mit einem Urteil endet“; ihre Urkundenprüfung „ist eben nicht 
Rechtsprechung, sondern Beurkundung“ (S. 482). Und trotz 
alledem — auf S. 497 erscheint, wie die selbstverständlichste 
Sache von der Welt, das Ergebnis der Legitimationsprüfung durch 
die Abteilung als „Urteil“! — Weiter: Auf S. 508 bezeichnet 
HATSCHEK den Ausspruch dee Wahlprüfungskommis- 
sion als „Urteil“, obwohl die Wahlprüfungskommission „nur 
die endgültige Entscheidung im Plenum vorbereitet“ (S. 528), 
sie also überhaupt keinerlei Entscheidung zu treffen, sondern be- 
kanntlieh einen Bericht zu erstatten hat, der „entweder mit dem 
Antrag auf Gültigkeit oder Ungültigkeit [soll wohl heißen: auf 
Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit] oder mit dem 
Antrag auf Aussetzung der Gültigkeitserklärung |? — soll wohl 
heißen: auf Aussetzung der Entscheidung] schließt“ (HATSCHER 
S. 530). Daß auch der mehrerwähnte Beschluß des Oberlandes- 
gerichts in Naumburg über die von den Amtsgerichten dem Reichs- 
tag zu leistende Beistandschaft als „ Urteil“ bezeichnet wird (S. 537), 
mag eine der zahllosen Flüchtigkeiten und Stilwidrigkeiten des 
Buches sein, verdient aber in diesem Zusammenhange Erwähnung. 
Ich war bei der vorstehenden Abwehr des Angriffs gegen die 
Rechtsübung des Oberlandesgerichts in Colmar als zur Entscheidung 
über den Bestand parlamentarischer Mandate berufenen Gerichtshofs 
wiederholt, und noch zuletzt genötigt — es ist wahrlich keine 
angenehme Aufgabe — die groteske Unstimmigkeit der von Prof. 
HATSCHEK angeführten Zitate nachzuweisen. Dabei habe ich 
nur erwähnt, was sich von selbst aufdrängte. Dem ganzen Zitaten- 
schatze nachzugehen, habe ich mir begreiflicherweise versagt. Aber 
was er hier mit den Namen JELLINEK und LABAND zur Kon-
	        
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