Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

struktion einer führenden „Lehrmeinung“ bietet, das geht über 
jeden Spaß! — Es sei mir in diesem Zusammenhang eine ganz 
allgemeine Bemerkung gestattet, die keinen Einzelnen treffen soll: 
Der Ueberschwang und die Unzuverlässigkeit im Zitieren von 
Belegstellen ist 
Jetzt, da jeglicher lies’t und viele Leser das Buch nur 
Ungeduldig durchblättern und, selbst die Feder ergreifend, 
Auf das Büchlein ein Buch mit seltener Fertigkeit pfropfen, 
Daß auch andere wieder darüber meinen und immer 
So in’s unendliche fort die schwankende Woge sich wälze, — 
wie ich schon oben angedeutet habe, leider nichts so ganz sel- 
tenes. Es gibt Autoren, die wie der gravitätisch durch den Hof 
schreitende Pfau jeweils nach einigen Schritten mit den eigenen 
Federn es tut, nach fast jedem Satze, der oft genug nur ein Ge- 
meinplatz ist, mit dem aus fremden Federn gewonnenen Schmuck 
von Belegstellen ein Rad schlagen, — nur ist der verehrte Leser 
dabei stillschweigend gebeten, nicht etwa aus Neugierde nachzu- 
schlagen. Die Uebung findet immer mehr Eingang; sie ist 
verwandt mit ungezügelter Präjudiziensucht: Wie den Ver- 
fasser sein Schatten, so begleitet jede ausgesprochene Selbst- 
verständlichkeit die Angabe eines anderen Fundortes. Kein Ver- 
ständiger wird die Literaturangaben ernster wissenschaftlicher 
Arbeiten missen wollen, die, sei es zur Darstellung einer geschicht- 
lichen Entwickelung, sei es zur Kennzeichnung verschiedener An- 
sichten und zur Erhärtung der einen oder zur Widerlegung einer 
anderen oder aus sonstigen wissenschaftlichen Gründen gemacht 
werden und gemacht werden müssen. Davon ist selbstverständ- 
lich hier nicht die Rede. Gemeint sind die Erzeugnisse, die von 
dem anderen, nicht minder wahren Goetheworte getroffen werden: 
„Gewisse Bücher scheinen geschrieben zu sein, nicht damit man dar- 
aus lerne, sondern damit man wisse, daß der Verfasser etwas ge- 
wußt hat“. Ist das, was der Verfasser da aus zweiter oder so und
	        
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