Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 286 — 
so vielter Hand offenbart, wenigstens richtig und wertvoll, dann 
mag der Ballast ja noch hingehen, aber es gibt mehr und mehr 
Produkte des schreibenden Eifers und des Buchhandels, in denen 
die Belegstellen wie Wildbäche sich tummeln. Mit diesen haben 
sie aber oft nur die Wildheit und den Schaum gemein, nicht die 
kristallene Klarheit und Wahrheit. Prof. An. HARNACK hat eine 
lesenswerte und lehrreiche Abhandlung geschrieben, „Ueber An- 
merkungen in Büchern“. Wann wird uns der Humorist er- 
stehen, der uns über die Zitate ın Büchern erzählt? 
Denn einer humoristischen Ader wird sich, wer ungesunden Aerger 
vermeiden will, versehen müssen, wenn er das Labyrinth von Irr- 
und Wirrsalen betritt, das sich ihm hier mannigfach auftut !°. 
1% Dabei darf die sehr ernste Seite der Sache nicht außer Acht gelassen 
werden, wenn man bedenkt, wie unter Umständen ein falsches Zitat fort- 
zeugend zu einer unbegründet herrschenden Lehre, ein unrichtig ange- 
wandtes oder verallgemeinertes Präjudiz lebendige Interessen von Parteien 
opfern kann. Wie dergleichen zu einer ruinösen Mißgestaltung des Völker- 
rechts führen konnte, hat letzthin Prof. MENDELSSOHN BARTHOLDY in DJZ. 
1915 S. 663 ff. mit erschreckender Deutlichkeit aufgezeigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.