— 289 —
eingetretene Landesteilung unter seinen beiden Söhnen Joachim II.
und Hans von Küstrin auch nieht als Verletzung der Achillea,
die sich gar nicht auf diesen Fall bezog‘. Und endlich das Te-
stament Johann Georgs von 1596 mit der darin erneut verfügten
Landesteilung war nicht eine Verletzung der Achillea, sondern
von denselben Beweggründen geleitet wie diese, nämlich Streit
unter den Nachgeborenen zu verhüten?. Wie dann der neue Kur-
fürst das väterliche, vom Kaiser bestätigte Testament einfach auf-
heben konnte, bleibt allerdings einigermaßen dunkel. Der Geraer
Hausvertrag von 1603, der entgegen dem Testamente Johann
Georgs die Unteilbarkeit Brandenburgs aufrecht erhielt, bedeutet
demgemäß nicht etwa eine Bestätigung der Achillea, sondern eine
„Absage an den Geist der Vergangenheit“®.
Angesichts dieser sich vollständig widersprechenden Urteile
über Geist und Sinn der Achillea bedarf es einer erneuten Prü-
fung, worin ihre Bedeutung eigentlich bestanden hat.
Die goldene Bulle von 1356 hatte c. 7 bestimmt, daß beim
Tode eines weltlichen Kurfürsten sein Recht (ius, vox et potestas
eligendi) sich innerhalb seines Hauses ungeteilt nach den Grund-
sätzen der Primogenitur vererben solle. Das bezog sich an sich
nur auf das persönliche Wahlrecht bei Erledigung des deutschen
Thrones, das also nicht mehr von mehreren gemeinsam ausgeübt
werden konnte, gar nicht auf das Land. Doch jede Kurwürde
hatte eine territoriale Grundlage. Welches aber die Grenzen der
Kurlande waren, das hatte die goldene Bulle gar nicht bestimmt.
Sie setzte nur voraus, daß jeder Kurfürst als der älteste des Ge-
schlechts auch mit Land und Leuten ausgestattet sein würde.
Böhmen selbst als Königreich galt allerdings als unteilbar,
nur die Nebenländer konnten abgetrennt werden. Aber die Pfälzer
teilten unausgesetzt. In Sachsen galt nur der eigentliche Kur-
oder Wittenberger Kreis als Grundlage der Kurwürde. Und in
Brandenburg war nicht einmal das Gebiet, mit dem Friedrich 1.
“A. a. 0.8. 229. 5A. a. 0. S. 323. ° A. a. 0. 8. 307.