Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

ziehen. Es konnte aber auch alle künftigen Erbfälle ins Auge 
fassen und damit eine dauernde Erbfolgeordnung festsetzen. Letz- 
teres war möglich, weil nur der nächste Erbe gegen eine ihn 
benachteiligende Regelung ein Widerspruchsrecht hatte, und dieses 
Widerspruchsrecht des nächsten Erben durch seine Zustimmung 
beseitigt war. 
Wenn nun ein solcher Hausvertrag vom Kaiser bestätigt 
wurde, womöglich unter Zustimmung der Reichsstände, dann er- 
hob er sich von der Stufe des bloßen Rechtsgeschäftes zu der 
eines Reichsgesetzes. Dieses band dann die künftigen Geschlechter 
des Hauses und entzog sich ihrer Abänderung ohne Zustimmung 
von Kaiser und Reich. 
Damit boten sich für eine hausrechtliche Regelung wie die 
Achilles unbegrenzte Möglichkeiten. 
Nach der formellen Seite bestehen keinerlei Zweifel. 
Die Achillea ist eine letztwillige Verfügung des Kurfürsten 
Albrecht Achill, aber erlassen mit Zustimmung seiner ältesten 
Söhne Johann und Friedrich. Gemahlin und großjährige Söhne 
des Kurfürsten stimmen gleichzeitig zu für die noch minderjäh- 
rigen Söhne Siegmund und Georg, für die Söhne, die etwa noch 
geboren werden, und für alle ihre Nachkommen. Das Rechts- 
geschäft einschließlich der Vertretung der minderjährigen Erben 
ist also vollständig in Ordnung. 
Die Achillea hat ferner auf dem Reichstage zu Augsburg 
am 24. Mai 1473 die Bestätigung Kaiser Friedrichs Ill. gefunden 
und zwar „mit wohlbedachtem mute und gutem Rate unser und 
des heiligen Reichs Curfürsten, fürsten, grafen, edeln und ge- 
treuen“ ist sie „bestettigt, bevestigt und confirmirt“. Damit hat 
sie auch den Charakter eines Reichsgesetzes gewonnen. 
Inhaltlich konnte die Achillea entweder nur Verfügungen 
treffen für den Erbfall des Kurfürsten Albrecht Achill oder auch 
für alle künftigen Zeiten. Was hat sie nun getan? 
Wenn der Kurfürst Albrecht Achill sich auf das Vorbild
	        
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