ziehen. Es konnte aber auch alle künftigen Erbfälle ins Auge
fassen und damit eine dauernde Erbfolgeordnung festsetzen. Letz-
teres war möglich, weil nur der nächste Erbe gegen eine ihn
benachteiligende Regelung ein Widerspruchsrecht hatte, und dieses
Widerspruchsrecht des nächsten Erben durch seine Zustimmung
beseitigt war.
Wenn nun ein solcher Hausvertrag vom Kaiser bestätigt
wurde, womöglich unter Zustimmung der Reichsstände, dann er-
hob er sich von der Stufe des bloßen Rechtsgeschäftes zu der
eines Reichsgesetzes. Dieses band dann die künftigen Geschlechter
des Hauses und entzog sich ihrer Abänderung ohne Zustimmung
von Kaiser und Reich.
Damit boten sich für eine hausrechtliche Regelung wie die
Achilles unbegrenzte Möglichkeiten.
Nach der formellen Seite bestehen keinerlei Zweifel.
Die Achillea ist eine letztwillige Verfügung des Kurfürsten
Albrecht Achill, aber erlassen mit Zustimmung seiner ältesten
Söhne Johann und Friedrich. Gemahlin und großjährige Söhne
des Kurfürsten stimmen gleichzeitig zu für die noch minderjäh-
rigen Söhne Siegmund und Georg, für die Söhne, die etwa noch
geboren werden, und für alle ihre Nachkommen. Das Rechts-
geschäft einschließlich der Vertretung der minderjährigen Erben
ist also vollständig in Ordnung.
Die Achillea hat ferner auf dem Reichstage zu Augsburg
am 24. Mai 1473 die Bestätigung Kaiser Friedrichs Ill. gefunden
und zwar „mit wohlbedachtem mute und gutem Rate unser und
des heiligen Reichs Curfürsten, fürsten, grafen, edeln und ge-
treuen“ ist sie „bestettigt, bevestigt und confirmirt“. Damit hat
sie auch den Charakter eines Reichsgesetzes gewonnen.
Inhaltlich konnte die Achillea entweder nur Verfügungen
treffen für den Erbfall des Kurfürsten Albrecht Achill oder auch
für alle künftigen Zeiten. Was hat sie nun getan?
Wenn der Kurfürst Albrecht Achill sich auf das Vorbild