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seines Vaters beruft, der Land und Leute unter seine Söhne ge-
teilt und damit ein gutes Einvernehmen unter den Brüdern her-
gestellt habe, wie es bei einem Gesamtbesitze vielleicht nicht
möglich gewesen wäre, beweist das nichts nach der einen oder
der anderen Richtung. Daß die Achillea nicht unbedingt im
Bannkreise des Teilungswesens liegt, zeigt schon der Umstand,
daß sie trotz der vier Söhne nur drei Teile macht.
Die drei Teile werden allerdings für die mit Namen genannten
drei ältesten Söhne bestimmt, für den ältesten Johann Branden-
burg mit der Kurwürde, für die beiden anderen Franken oberhalb
und unterhalb des Gebirges. Indem man von dem einzelnen Falle
ausging, sollte aber damit keineswegs gesagt sein, daß sich die
Teilung und die damit festgesetzte Erbfolge nur auf diesen ein-
zelnen Fall beziehen solle.
Genau das Gegenteil steht zunächst in der Urkunde selbst.
„Und sol damit fur und fur gehalten werden, von einem unserm
Sone, uff den anderen, doch das nicht mer dann drey die eltsten
unnser Söne, der obgenanten dreyer land, werntlich regirend
fursten sind, und Ir iglichs und seiner erben halben gehalten wer-
den, wie obbegriffen ist.“ Ebenso wird die Unveräußerlichkeit
von Land und Leuten für alle künftigen Geschlechter festgesetzt:
„Wir orden, maynen, setzen und wöllen auch, daß keiner unnser
Söne, noch ir keins erben von den obgenanten unnsern landen,
leuten, Slossen, Staten oder Iren zugehörungen, noch anderm, das
sie von uns ererben, nichts, noch keinerley vergeben, oder uff
felle noch zu urtet versetzen oder verkauffen sollen, bey den ob-
gedachten pflichten. Sie sollen des auch weder semptlich oder
sonderlich kein macht haben zuthunde in kein weis. Was sie aber
zu den landen bringen, oder das In von angefallen zustünde, mit
demselben mögen sie handeln, nach alter loblieher Gewohnheit. “
Des weiteren ist fortgesetzt die Rede von „unnsern sönen und Ir
erben‘. Sollte das bloß den Fall betreffen, wenn einer der Söhne
vor dem Kurfürsten sterben würde, so hätte es geheißen: unsere