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Söhne und, ob des einer vor uns, was Gott gnädiglich verhüte,
mit Tode abginge, seine Erben. Indem ohne jede Beschränkung
von den Söhnen und ihren Erben gesprochen wird, erfolgt eine
Festsetzung für alle künftigen Geschlechter.
Noch unzweideutiger spricht sich die kaiserliche Bestätigungs-
urkunde aus. Da ist die Rede von „solcher einung, teilung, ord-
nung, sazung und vertrag mit allen ihren stucken, puncten, ar-
tikeln und begreiffungn, wie der obgemelt brief das alles und
yeglichs innhelt und außweiset, und auch alles das das hernach
volget nemlichn solcher eynung teylung ordnung und sazung, die
der genant unser oheim und Curfurste Marggrave Albrecht, hie-
bey seinem leben oder nach seinem tode, den gott gnediglich
enthalin wolle, seine sone, oder ire menlich erben des geslechts,
fur und fur tun werden“. Die kaiserliche Bestätigungsurkunde
pflegte sich genau an das zu halten, was die Beteiligten selbst
beantragt hatten, konnte jedenfalls nicht darüber hinausgehen.
Der Kaiser bestätigt aber die letztwillige Verfügung Albrecht
Achills nicht bloß für den einen Erbfall, sondern „für die Söhne
des Kurfürsten und ihre männlichen Erben des Geschlechts, für
und für“.
So führt zunächst schon die reine Wortauslegung der Achillea
selbst wie der kaiserlichen Bestätigung zu dem Ergebnisse, daß
es sich um eine Bestimmung handelt, die gelten soll für alle künf-
tigen Geschlechter.
Vor allem mußten doch aber nach dem Hinscheiden der Söhne
Albrecht Achills deren weitere Nachkommen eine bestimmte Rechts-
überzeugung davon haben, welche Bewandtnis es nach der Ueber-
lieferung des Hauses mit der Achillea hatte. War sie wirklich
nur für den einen Fall der Verlassenschaft Albrecht Achills be-
stimmt gewesen, so war sie mit dieser einen Anwendung erledigt
und konnte der Vergessenheit anheim fallen. Doch genau das
Gegenteil ist der Fall.
Gewiß ist die Achillea durch die Landesteilung von 1535 ver-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. AN)