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Nächstbeteiligten den Kurprinzen Joachim Friedrich fast bis zum
letzten Augenblicke des Lebens seines Vorgängers bestürmen
konnten, das väterliche Testament anzuerkennen’. An sich hätte
Johann Georg nach den Auffassungen der Zeit über Land und
Leute auch ohne Zustimmung seines ältesten Sohnes verfügen
können, zumal diesem mit der Kurmark die Grundlage blieb, auf
der auch schon sein Großvater Joachim II. die kurfürstliche Würde
behauptet hatte. Aber angesichts der noch bindenden Achillea
war das Testament nach dem Vorgange von 1535 ohne Zustim-
mung der Beteiligten nichtig.
Daran konnte auch die kaiserliche Bestätigung nichts ändern.
Gewiß wäre dem Kaiser eine Zertrümmerung der brandenburgi-
schen Macht dureh Teilung höchst erwünscht gewesen. Aber der
Kaiser selbst mußte nachträglich anerkennen, daß er das Testa-
ment, das ihm verschlossen eingehändigt worden sei, nicht seinem
Inhalte nach und vorbehaltlich der Rechte Dritter bestätigt habe °.
Durch eine solche Bestätigung konnte natürlich die der Achillea,
die offen auf dem Reichstage unter Zustimmung der Reichsstände
erfolgt war und damit dem Hausvertrage den Charakter eines
Reichsgesetzes gegeben hatte, nicht durchbrochen werden.
Nur bei dieser Rechtslage war es endlich möglich, daß der
neue Kurfürst Joachim Friedrich ein vom Kaiser bestätigtes
Testament einfach umstieß. Er hätte an sich dazu keinerlei Recht
gehabt. Und seine jüngeren Brüder hätten durch Klage bei den
Reichsgerichten ihren Teilungsanspruch durchsetzen können. Sie
unterließen es wohlweislich. Und der Kaiser selbst ließ der
Kurfürstin-Witwe sagen, er sei wegen des Testamentes jetzt an-
derer Meinung.
Immerhin war es wegen der zu befürchtenden politischen
Verwicklung wünschenswert, den Teilungsanspruch durch Ver-
gleich aus der Welt zu schaffen. Dies geschah durch den Geraer
’ Vgl. Droxysen a a. O,., 2. Teil, 2. Abteilung, 8. 529.
s A. a. O. S. 592.
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