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worbenen Gebieten vorsah, so wurde dadurch die durch den
Geraer Hausvertrag bestätigte Achillea nicht verletzt. Ob die
angeordnete Abteilung der jüngeren Söhne nicht gegen den seit
Jahrhunderten im brandenburgischen Hause herrschenden Geist
war, ist freilich eine andere Frage. Freilich schon nach dem
ersten Testamente von 1664, wonach Markgraf Friedrich, der
nachmalige erste König Halberstadt und das Amt Egeln, Mark-
graf Ludwig Lauenburg und Bütow erhalten sollte, war dem
künftigen Kurfürsten in der Sekundo- und Tertiogenitur die mili-
tärische und diplomatische Führung vorbehalten. Das Testament
von 1680 behält auch die Vertretung auf Reichs- und Kreistagen
den kurfürstlichen Gesandten vor. Und endlich das letzte Testa-
ment von 1686 macht selbst die Annahme und Entlassung von
Beamten von Wissen und Willen des Kurfürsten abhängig. Es
handelte sich also um kaum mehr als um Erbstatthalterschaften,
‚um den Bestand mehrerer Linien zu sichern und ein Aussterben
des Hauses zu verhüten. Anders als das Testament Johann Georgs
mußten daher die Testamente des großen Kurfürsten als voll
gültig betrachtet werden, zumal das letzte auch die kaiserliche
Bestätigung erhalten hatte. Der Regierungsnachfolger glaubte
dieser Folge nur durch den bekannten Schwiebuser Handel ent-
gehen zu können, wodurch der Kaiser von vornherein seiner Be-
stätigung die Wirksamkeit entzog.
Jedenfalls hatten die Testamente des großen Kurfürsten eine
Lücke und eine Hintertür gezeigt, wodurch die Achilles ohne
jede Verletzung umgangen werden konnte. Auch dieser Ausweg
mußte versperrt, und damit die Achillea zum weiteren Abschlusse
gebracht werden.
Das war die Aufgabe des Edikts Königs Friedrich Wilhelm ].
vom 13. August 1713 von der Inalienabilität deren alten und
neuen Domänengüter — äußerlich bemerkenswert schon deshalb,
weil es das erste und einzige Hausgesetz aus der Zeit des alten
Reiches ist, das in Form eines landesherrlichen Ediktes erging,