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wo also der Landesherr bereits, entgegen den Satzungen des
Reiches, eine obrigkeitliche Gewalt gegenüber den Mitgliedern
seines Hauses in Anspruch nimmt. Gegenstand der Verfügung
sind nicht bloß die Domänen, wie die Ueberschrift vermuten lassen
könnte, sondern alle dem Hause und damit dem regierenden
Herren zustehenden Fürstentümer, Graf- und Herrschaften.
Zweierlei wird dabei als geltendes Recht festgestellt. Nie-
mand von den regierenden Herren und Mitgliedern des Hauses
darf die von seinen Vorfahren ererbten Lande, Leute, Städte,
Schlösser und andere Zubehörungen zu des Hauses Nachteil völlig
alienieren oder auf andere transferieren (als auf den regierenden
Herren bzw. dessen Nachfolger). Dagegen kann der Landesherr
nach den Verfassungen und Grundgesetzen dieses königlichen,
kur- und fürstlichen Hauses von solchen ihren neuerworbenen
Landen und Gütern nach dero freiem Gefallen in faveur anderer
disponieren. Das war das anerkannte Reckt der Achillea, wovon
noch der große Kurfürst Gebrauch gemacht hatte.
Nun aber kommt die Aenderung. Schon Friedrich I. hatte
in einer Disposition von 1710 erklärt, daß er hinsichtlich seiner
Neuerwerbungen von seinem Verfügungsrechte keinen Gebrauch
machen wolle, sie vielmehr mit einem ewigen Fideikommiß belegt
zugunsten des Regierungsnachfolgerss.. Das war nur eine Be-
stimmung für diesen einzelnen Fall. Das Edikt Friedrich Wil-
helms I. wiederholt das nieht nur und dehnt es auf die von die-
sem Könige selbst gemachten Erwerbungen aus, sondern erklärt
dies auch „für uns und unsere Nachkommen an der Regierung
als ein immerwährendes und unverbrüchliches Gesetz stabiliret
und festgesetzet“.
Auch hier ıst die Ansicht vertreten worden, das Edikt ent-
behre der allgemeineren Bedeutung, weil es nur von den Fürsten-
tümern, Graf- und Herrschaften, einzelnen Gütern und Revenuen
spricht, „so wir währender Unserer Regierung durch Gottes Gnade
erwerben und an Uns bringen werden“. Wäre das nur der Sinn