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Bayreuther Linie eintrat, in Franken die Primogenitur eingeführt.
Sterben aber beide fränkischen Linien aus, so fallen dıe Lande
nicht nur selbstverständlich nach dem klaren Inhalte der Achillea
an die Kurlinie zurück, sondern sie werden auch „mit der Crohn
und Chur auff ewig consolidiret, und dergestalt vereinigt, daß
hinfüro in keines Königes in Preußen und Churfürsten zu Bran-
denburg Willkühr stehen soll, hierunter einige Abänderung zu
treffen und die Fränkische Lande des Hauses Brandenburg gantz
oder zum Theil, etwa in favorem der Nachgebohrnen Königl.
Printzen, von der Crohn und Chur hinwiederum zu trennen.“
Damit war für die Zukunft die vollständige Unteilbarkeit alles
Gebietes des brandenburgischen Hauses unter der Primogenitur
vorgesehen.
Freilich war noch ein Hindernis. Die Achillea war nicht
bloß ein Hausvertrag, der unter Zustimmung der Agnaten durch
einen neuen Hausvertrag ergänzt werden konnte, sie hatte durch
die unter Zustimmung der Reichsstände erfolgte kaiserliche Be-
stätigung auch den Charakter eines Reichsgesetzes angenommen.
Und das Reichsgesetz konnte nicht durch Familienvertrag durch-
brochen werden. Für das Haus Oesterreich, das eben erst Schle-
sien an den König von Preußen verloren hatte, mußte aber schon
der Gedanke unerträglich erscheinen, daß Böhmen nun auch auf
der anderen Seite von preußischem Staatsgebiete umfaßt werden
sollte. Schon bei den Hubertusburger Friedensverhandlungen
hatte Oesterreich von Friedrich dem Großen eine Zusicherung ver-
langt, die fränkischen Lande beim Aussterben der Nebenlinie
nicht mit dem preußischen Staate zu vereinigen, sondern als Se-
kundogenitur wieder herauszugeben. Das war zwar entschieden
abgelehnt worden. Aber von Reichs wegen war die Angelegen-
heit noch nieht erledigt. Erst der Teschener Friede von 1779
erkannte das Recht des Königs von Preußen an, die fränkischen
Lande nach Aussterben der dortigen Nebenlinie mit der Primo-
genitur zu vereinigen. Da der Teschener Friede als Reichsgrund-