Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Bayreuther Linie eintrat, in Franken die Primogenitur eingeführt. 
Sterben aber beide fränkischen Linien aus, so fallen dıe Lande 
nicht nur selbstverständlich nach dem klaren Inhalte der Achillea 
an die Kurlinie zurück, sondern sie werden auch „mit der Crohn 
und Chur auff ewig consolidiret, und dergestalt vereinigt, daß 
hinfüro in keines Königes in Preußen und Churfürsten zu Bran- 
denburg Willkühr stehen soll, hierunter einige Abänderung zu 
treffen und die Fränkische Lande des Hauses Brandenburg gantz 
oder zum Theil, etwa in favorem der Nachgebohrnen Königl. 
Printzen, von der Crohn und Chur hinwiederum zu trennen.“ 
Damit war für die Zukunft die vollständige Unteilbarkeit alles 
Gebietes des brandenburgischen Hauses unter der Primogenitur 
vorgesehen. 
Freilich war noch ein Hindernis. Die Achillea war nicht 
bloß ein Hausvertrag, der unter Zustimmung der Agnaten durch 
einen neuen Hausvertrag ergänzt werden konnte, sie hatte durch 
die unter Zustimmung der Reichsstände erfolgte kaiserliche Be- 
stätigung auch den Charakter eines Reichsgesetzes angenommen. 
Und das Reichsgesetz konnte nicht durch Familienvertrag durch- 
brochen werden. Für das Haus Oesterreich, das eben erst Schle- 
sien an den König von Preußen verloren hatte, mußte aber schon 
der Gedanke unerträglich erscheinen, daß Böhmen nun auch auf 
der anderen Seite von preußischem Staatsgebiete umfaßt werden 
sollte. Schon bei den Hubertusburger Friedensverhandlungen 
hatte Oesterreich von Friedrich dem Großen eine Zusicherung ver- 
langt, die fränkischen Lande beim Aussterben der Nebenlinie 
nicht mit dem preußischen Staate zu vereinigen, sondern als Se- 
kundogenitur wieder herauszugeben. Das war zwar entschieden 
abgelehnt worden. Aber von Reichs wegen war die Angelegen- 
heit noch nieht erledigt. Erst der Teschener Friede von 1779 
erkannte das Recht des Königs von Preußen an, die fränkischen 
Lande nach Aussterben der dortigen Nebenlinie mit der Primo- 
genitur zu vereinigen. Da der Teschener Friede als Reichsgrund-
	        
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