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gesetz unter Gewähr Frankreichs und Rußlands galt, war hier-
mit die Aenderung der Achillea durch das Pactum Fridericianum
auch von Reichs wegen anerkannt.
Man könnte ja meinen, das Pactum Friedericianum habe als
Ergänzung der Achillea nur noch eine geschichtliche Bedeutung,
da nach dem Verzichte des letzten Markgrafen Karl Alexander
1792 Ansbach und Bayreuth zwar mit der Primogenitur vereinigt
wurden, aber 1806 und 1807 endgültig verloren gingen. Die
dauernde Bedeutung liegt aber in der nunmehr haus- und reichs-
rechtlich anerkannten absoluten Unteilbarkeit. Auch der Ersatz,
den Preußen auf dem Wiener Kongresse für Ansbach und Bay-
reuth erhielt, unterliegt nieht mehr der Abschiehtung durch Se-
kundo- und Tertiogenitur.
So dreht sich denn beinahe die ganze preußische Hausgesetz-
gebung um die Achillea als Angelpunkt, sie bestätigend oder ihre
Grundgedanken ergänzend und weiter führend bis zu den letzten
Folgerungen. Und dabei herrscht immer der Gedanke unter den
späteren Geschlechtern vor, daß man in der Achillea das grund-
legende und für alle Zeiten maßgebende Hausgesetz vor sich hat.
Die ältere in Geschiehte und Staatsrecht gleichmäßig ver-
tretene Auffassung von der dauernden Bedeutung der Achillea
erscheint daher wohlbegründet. Sie war nicht eine Gelegenheits-
verfügung für den einzelnen Erbfall in Land und Leute wie so
manche andere, sie war ein Hausgesetz von bahnbrechender Be-
deutung nicht nur für das brandenburgische Haus, sondern in der
Entwicklung der deutschen Landeshoheit überhaupt.
Gewiß braucht man bei der Achillea noch nicht an eine be-
wußte Ausprägung des modernen Staatsgedankens zu denken. Was
der alte JOHANN JAKOB MOSER noch im 18. Jahrhundert von den
Hausgesetzen sagt, sie hätten alle einen einzigen finem, die Er-
haltung des Lustres der landesherrlichen Familie, das gilt natür-
lich für das 15. Jahrhundert erst recht. Der Grundgedanke war
noch nicht ausgeprägt der politische der Erhaltung der Staats-