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ein solches Hausgesetz bestätigte, womöglich auf dem Reichstage
unter dessen Zustimmung, wurde das Rechtsgeschäft objektive
Rechtsordnung und zwar als Reichsgesetz.
In Preußen war der Reichsverband bereits im 18. Jahr-
hundert derart gelockert, daß der König seine Familienmitglieder
als seine Untertanen betrachten konnte. So erließ Friedrich
Wilhelm I. das Edikt vom 13. August 1713 von der Inalienabili-
tät deren alten und neuen Domänengüter als einseitige landes-
herrliche Verordnung — derselbe König, der, als Kaiser Karl VI.
den Desertionsprozeß des Kronprinzen Friedrich als eines Reichs-
unmittelbaren vor sein Gericht ziehen wollte, dem Kaiser erklären
ließ, dann werde er den Kronprinzen in Preußen (d. h. Ost-
preußen) verurteilen lassen, wo er, der König, souverän sei. Es
ist das einzige Beispiel eines im Wege landesherrlicher Verord-
nung erlassenen Hausgesetzes aus der Zeit des alten Reiches.
Erst nach dem Untergange des alten Reiches wurden allgemein
die Mitglieder des landesherrlichen Hauses Untertanen des Landes-
herren, so daß er für sie Verordnungen erlassen konnte. So er-
ließ Max Joseph von Bayern am 28. Juli 1808 ohne Zustimmung
der Agnaten ein Hausgesetz, in dem er betonte, er halte sich
dazu für befugt „als erstes souveränes königliches Haupt“ seiner
Familie.
Wie der Rechtsgrund für die Notwendigkeit agnatischer Zu-
stimmung zu einem Hausgesetze nur in der Reichsunmittelbar-
keit der Familienmitglieder lag, so fällt die Notwendigkeit dieser
Zustimmung fort, seit die Reichsunmittelbarkeit aufgehört hat.
Grundsätzlich unterliegt das Hausrecht seitdem der Regelung im
Wege landesherrlicher Verordnung.
Doch erleidet das gewisse Einsehränkungen.
Einiges, was früher durch Hausrecht, sei es Hausgesetz oder
Hausobservanz, geregelt war, unterliegt jetzt der verfassungs-
mäßigen Regelung. Damit ist für diese Gegenstände das Haus-
recht durch Verfassungsrecht ersetzt, und das Gebiet des Haus-