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249 fg.) erwogen hat, dem völkerrechtlichen Bündnis zugleich
eine staatsrechtliche Stütze zu geben, indem die Zustimmung der
Volksvertretungen beider Reiche eingeholt würde. Auch für den
Rücktritt eines der Kontrahenten vom Vertrage wäre dann ein
Akt deutscher, österreichischer Gesetzgebung die Voraussetzung.
Eine Nötigung, diesen Weg zu betreten, bestand und besteht
nach deutschem und österreichisch-ungarischem Staatsrecht nicht,
während seinerzeit die Schutz- und Trutzverträge Badens, Würt-
tembergs mit dem Norddeutschen Bunde allerdings der Annahme
durch ihre Parlamente bedurften.
Daß in beiden Reichen die Parlamente zustimmen würden,
ist bei den gewaltigen, dauernden Eindrücken der Kriegsge-
meinschaft nicht zu bezweifeln und als Bekräftigung durch die
Volksstimme wäre ein solches Votum gewiß von Wert. Nicht
so sicher aber ist, ob auch Ergänzungen, Erweiterungen des
Vertragsverhältnisses immer auf die gleiche günstige Aufnahme
zu rechnen hätten. Es kann daher parlamentarische Verabschie-
dung des Vertrags nur unter der Voraussetzung als wünschens-
wert erachtet werden, daß dabei lediglich die dauernde völker-
rechtliche Allianz der Reiche zur Abwehr bestimmt zu bezeichnen-
der gemeinsamer Gefahren zum Ausdruck kommt, während der
Ausbau des Vertragsverhältnisses durch übereinstimmende Ein-
richtungen in beiden Reichen auf militärischem Gebiet, zur För-
derung von Handel und Verkehr usw. der Vereinbarung der
Regierungen überlassen bleibt und nur insofern die Zuziehung der
Parlamente eintritt, als es nach dem Verfassungsrecht der ver-
bündeten Staaten erforderlich ist. Es würden also — was dem
Bedürfnis allmählicher organischer Fortentwickelung des Bundes
durchaus entspricht — einem staatsrechtlich gestützten Grund-
vertrag erweiternde Abmachungen in freier Verständigung der
Regierungen zur Seite treten.
Für die Gestaltung des Bundesverhältnisses muß bestimmend
sein das Bedürfnis, gegen die uns umgebenden mächtigen Wider-